Hallo Ulrike und Martin!
Zusätzlich zur Antwort von Martin möchte ich noch zur steuerlichen Seite der Vergütung anmerken:
Sollte es sich um den von Martin angesprochenen Personenkreis handeln, ist glaube ich alles klar –> steuerfreie ÜZ 100% gem. § 68/(1).
Wenn es sich um einen „anderen“ DN handelt, wird es kompliziert (und jetzt habe ich alle meine vorherigen Gedanken rausgelöscht und bin zu folgendem Schluss gekommen):
§ 10/(6) im KV Angestellte Metallgewerbe regelt mE nur die GRUNDVERGÜTUNG für diese „aktive“ Reisezeit. Da es sich bei aktiven Reisezeiten unzweifelhaft um Arbeitszeiten handelt (siehe dazu auch Mag. Gerhartl in der ASok 1/2007), steht mE auch der Überstundenzuschlag gem. § 5/(4) des KV’s (also 100%) zu.
Daher würde mE der Steuerfreiheit dieses Zuschlags nichts mehr im Wege stehen.
Tipp am Rande: Man könnte ja eine Anfrage ans FA gem. § 90 EStG stellen und sehen, was die zu diesem Thema zu sagen haben.
Liebe Grüße und schönes Wochenende