Hallo Johanna!
Ist damit gemeint, dass der DG dem DN mit dem privaten Telefon geführte berufliche Gespräche ersetzt?
Solch „pauschale“ Abgeltungen sind immer pflichtig, gegebenenfalls kann der DN jedoch Werbungskosten in der Veranlagung beantragen.
Siehe dazu folgende RZ aus den LSt-RL:
9.1.3.4 Aufwandsentschädigungen
652
Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich zur Gänze steuerpflichtig, und zwar auch dann,
wenn sie aus öffentlichen Kassen anfallen. Sofern diese Beträge dem Grunde nach Schmutz-,
Erschwernis- oder Gefahrenzulagen darstellen, sind sie gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 im
Rahmen des vorgesehenen Höchstbetrages steuerfrei (siehe Rz 1127 f). Durchlaufende
Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben, sowie
Auslagenersätze, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden,
gehören gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(siehe Rz 691 ff).
693
Pauschale Auslagenersätze sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber bei
entsprechendem Nachweis zu Werbungskosten führen (vgl. VwGH 16.1.1985, 83/13/0227;
VwGH 21.11.1990, 87/13/0183, betr. Telefonpauschale).
Liebe Grüße