Kenn zwar den KV nicht, aber nachdem die Lage der Normalarbeitszeit vereinbart werden muss, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird (§ 19c Abs 1 AZG), geht die Judikatur davon aus, dass es durch die faktische Diensteinteilung zu einer schlüssigen Vereinbarung kommt. Demnach wären im Zweifel (wenn der KV nichts anderes sagt) die ersten Dienstzuteilungen für die Bestimmung, an welchen Tagen die Arbeitnehmer Dienst zu versehen haben, maßgeblich. Fallen in diese Tage Feiertage, haben sie frei und dennoch Anspruch auf Bezahlung – wird „statt“ dem Feiertag an einem anderen Tag gearbeitet, wurde Mehrarbeit erbracht.