Teilzeit – Pendlerpauschale

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  • #14961

    Hallo! Ich hätte eine Frage.
    Wir haben eine Mitarbeiterin die 2x pro Woche bei uns arbeitet (15 h) – eigentlich könnte sie ja keine Pendlerpauschale beantragen, da nicht überwiegend.
    Sie ist jedoch bei der GKK nich für 2 Tage gemeldet sondern für 5. In der Zeiterfassung gibt sie die 2 Tage voll ein – die anderen Tage Zeitausgleich.
    Kann in diesem Fall eine Pendlerpauschale doch berücksichtigt werden?
    LG
    Ruth

    #21108

    Hallo Ruth!

    Nein, die Meldung ist unmaßgeblich.
    Sie hat die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte im LZZR nicht überwiegend (mehr als 10x) zurückgelegt.

    LG

    #21112

    Dann ist also die Bezeichnung im Antrag zum PP, wo es heißt „mehr als die Hälfte der Arbeitstage“ falsch? Oder zumindest insofern nicht genau definiert, als immer von 5 Arbeitstagen pro Woche, und idF von 20 Arbeitstagen im Monat ausgegangen wird. Ein Teilzeit-Beschäftigter könnte das wirklich falsch verstehen, wenn er sich auf seine eigenen Arbeitstage bezieht.
    LG, Susanne

    #21109

    Hallo Susanne!

    Zur Klarstellung die RZ 250 und 261 aus den LSt-RL:

    250:
    In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
    überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage
    angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann
    zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte
    – Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für
    Krankenstandstage, für Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht
    daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume, keine Änderung
    ein (siehe dazu Rz 263).

    261:
    Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als
    zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar,
    so besteht Anspruch auf das „große Pendlerpauschale“. Urlaub oder Krankenstand sind für
    die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten
    Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des
    vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale ist auch für
    jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
    gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei
    anderen Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie
    neben laufenden Bezügen gewährt werden.

    LG

    #21110

    Noch eine Frage zur RZ 250:

    gehört zu den unten def. Abwesenheiten auch Zeitausgleich oder ist Zeitausgleich getrennt zu betrachten?
    Extremes Beispiel: ein ganzes Monat Zeitausgleich, steht ein PP zu oder nicht?

    Danke für die Mithilfe
    lg
    Toni

    #21111

    Hallo Toni!

    Auch bei einem „ganzmonatigem“ ZA steht die Pendlerpauschale in voller Höhe zu.

    LG

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