Hallo,
wir haben einen Arbeiter (KV Handel), der jetzt ijm Dezember unberechtigt vorzeitig austritt. Dieser Mitarbeiter hat bereits im Mai sein volles Urlaubsgeld erhalten.
Der KV Handel Arbeiter besagt, dass bei einem unterjährigen Austritt der Anspruch auf den aliquoten Teil besteht. Dieser entfällt jedoch, wenn der MA entlassen wird oder unberechtigt vorzeitig austritt.
Bis dahin ist für mich alles klar. Aber weiter besagt der KV: “ Wenn AN nach Erhalt der für das laufenden Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe noch vor Ende des KJ ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Teil der Urlaubsbeihilfe …. in Abzug zu bringen“.
Meine Frage ist jetzt: macht es bei einem unberechtigt vorzeitigen Austritt einen Unterschied, ob der MA schon die Urlaubsbeihilfe erhalten hat? Darf ich ihm dann nur den über der Aliquotierung liegenden Anteil in Abzug bringen? Ich war der Meinung, dass bei einem solchen Beendigungsgrund generell komplett zurückverrechnet werden kann.
Ich bräuchte bitte ganz schnell Eure Hilfe!
Danke!!!
Annett