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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 2 Monate von Roland.
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15.9.2010 um 11:24 Uhr #15833
Hallo,
wir haben eine Mitarbeiterin (KV Gastgewerbe), welche vom 01.07. – 30.09. beschäftigt ist (Befristung). Vom 01.07. – 31.08. arbeitete sie in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden, im September arbeitete sie vertraglich 30 Wochenstunden.
Werden die aliquoten Sonderzahlungen, die jetzt bei Austritt fällig werden, nach dem höheren Lohn im September berechnet oder muss eine Mischberechnung erfolgen?Vielen Dank und lieben Gruß
16.9.2010 um 9:56 Uhr #23117Hallo Annett!
Regelt der KV da nichts? – Eventuell kannst du den Text reinstellen?
LG
16.9.2010 um 10:57 Uhr #23118Hallo Roland,
ich habe mal kopiert….
„Alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Lehrlinge), die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf Jahresremuneration in der Höhe von 230 Prozent des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindestmonatslohnes, jedoch maximal bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit. Die Berechnungsbasis für die Jahresremuneration von Arbeitnehmern, deren Verdienst den kollektivvertraglichen Mindestlohn um weniger als 15 Prozent übersteigt, bildet der Durchschnitt der letzten 12 vollen Kalendermonate vor Auszahlung dieser Jahresremuneration, bei kürzerer Dienstzeit die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Wenn in einer Lohnperiode ein voller Lohnausfall von mehr als einer Woche eintritt, so bleibt der betreffende Monat bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht, ohne dass hiedurch eine Verlängerung der Bemessungszeitspanne erfolgt.
Die Auszahlung erfolgt nach erreichter Anwartschaft jeweils zur Hälfte bei Urlaubsantritt und mit der Novemberauszahlung, längstens aber bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.
Arbeitnehmer, die kein volles Jahr ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Jahresremuneration (1/52 pro Woche).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres hat die Auszahlung der Jahresremuneration unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls erfolgten Teilzahlung zugleich mit der letzten Lohnauszahlung zu erfolgen.“Danke schon mal für Deine Hilfe.
LG
17.9.2010 um 22:52 Uhr #23119Hallo Annett!
Ich kann mich ja leider nicht gerade als Spezialisten für das Gastgewerbe bezeichnen, aber so wie ich das lese, schlage ich dir Folgendes vor:
1. Feststellung, ob der Arbeiter mehr als 15% über KV entlohnt war.
2. Wenn ja, dann 230% vom KV-Lohn (den ich mit einer Mischberechnung – also 25 Stunden pro Woche – ansetzen würde), maximal jedoch bis zum tatsächlichen Lohn (wieder gebildet aus den 25 „Mischstunden“).
3. Wenn nein, dann einfach der Durchschnitt aus den beiden Arbeitsmonaten (also wieder Mischberechnung).Vielleich gibt’s ja noch einen Gastgewerbe-Spezialisten, der das entweder bestätigen oder mich korrigieren kann!
LG
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