Hallo,
ich habe so eine ähnliche Frage bezüglich Aliquotierung schon mal mit einem Rechtsanwalt diskutiert.
Er meinte, dass die Frage, wie man das LV-Programm bezüglich Aliquotierung einstellt, nur dann verbindlich geregelt ist, wenn der KV eine Regelung vorsieht. Ansonsten kann man den Teiler frei wählen (also zB laut SV-Tage einheitlich 30; oder Kalendertage, also zB im Jänner 31, im Februar 28 etc).
Zu beachten ist aber der Gleichbehandlungsgrundsatz: Ich darf nicht von Fall zu Fall (oder anders gesagt: von Dienstnehmer zu Dienstnehmer) grundlos unterschiedlich vorgehen. Ich muss die gewählte Vorgangsweise konsequent durchhalten. Sonst könnte ein benachteiligter Dienstnehmer theoretisch einen so genannten „Gleichstellungsanspruch“ geltend machen (wenngleich dies bei Aliquotierungsfragen mangels großer Auswirkungen wahrscheinlich eher selten vorkommen wird).
Schöne Grüße,
Lisa