Hallo Lena,
in der Sozialversicherung wird, wenn ein VOLLER Beitragsmonat vorliegt, der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen angenommen, egal ob es sich um den Jänner, Februar, März, April usw handelt. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 44 Abs 2 und § 45 Abs 1 ASVG).
Mit anderen Worten: Besteht zB für den ganzen Monat Februar Beitragspflicht, ist der Februar mit 30 SV-Tagen anzusetzen, auch wenn er in Wahrheit nur 28 Tage (in Schaltjahren: 29 Tage) umfasst.
Liegt hingegen kein voller Beitragsmonat vor, weil der Dienstnehmer zB am 27. 2. eingetreten ist, setzt man den Februar nicht mit 30 Tagen an, sondern geht von der tatsächlichen Tagesanzahl aus.
Daraus ergibt sich, dass im Falle des Eintritts am 27. 2. der Februar nur 2 SV-Tage umfasst (nämlich den 27. 2. und den 28. 2.), nicht aber 4 SV-Tage!!!
Alles klar? 😀
Schöne Grüße,
Caroline