Hallo Caro!
Dazu hat es in PV Info 4/2006 und 1/2005 gute Artikel gegeben.
Zitat:
„Nach der neuen VO 883/04 muss hingegen künftig ein WESENTLICHER TEIL DER TÄTIGKEKIT IM WOHNSITZSTAAT ausgeübt werden. Andernfalls liegt die Sozialversicherungspflicht beim Sitzsstaat des Dienstgebers.“
Nur ist die VO 883/04 noch nicht in Kraft.
Bis zu Inkrafttreten von VO 883/04 gilt (EWG) 1408/71.
Bei mehreren Dienstgebern liegt die SV Pflicht im Wohnsitzstaat des DN.
Der Wohnsitzstaat wird im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen als Staat, in welchem der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ liegt definiert.
Deshalb bei z.B. Grenzgängern ein Nebenbeschäftigungsverbot im Dienstvertrag vereinbaren.