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12.11.2007 um 12:24 Uhr #14293
SV-Berechnung bei Auslandsbezügen § 3 Abs 1 Z 10
Ein DN arbeitet in einem Monat sowohl im Inland als auch im Ausland.
Im Inland 10 Tage, mit 500,00
Im Ausland 20 Tage, mit 3.340,00Berechnung der SV-Basis lfd:
Inland
HB ist 128 x 10 = 1280,00
-> SV von 500,00Ausland
HB ist 128 x 20 = 2560
-> SV von 2560,00An sich verdient der DN also genau so viel wie die HB beträgt, alles wäre SV-pflichtig. Dadurch, dass er einen Teil des Monats im Ausland tätig ist, wird ein Teil seines Gehaltes SV-frei gerechnet (weil über HB).
Meiner Meinung stimmt unsere Rechnung, weil es sich beim Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsbezügen um 2 gebrochene SV-Perioden handelt (und daher für jeden Teil die HB berücksichtigt werden muss) (siehe Ortner „Personalverrechnung in der Praxis“ (Kapitel 21.2): Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung usw. bzw. die allfällige Gewährung des Pendlerpauschales sind ebenfalls nur tageweise zu berücksichtigen).
Seht ihr das auch so, dass die SV-Basis lfd statt 3.840,00 nun nur 3.060,00 beträgt? Bei 30 SV-Tagen?
13.11.2007 um 23:44 Uhr #19597Hallo Johann!
Ich hatte gehofft, dass dir jemand eine Antwort reinstellt, der so einen Fall schon einmal gehabt hat.
Ich kann es dir leider auch nicht sagen, aber die Textpassage aus dem großen Ortner ist (nur) einer LSt-RL entnommen, und zwar der RZ 69.
Handelt es sich dabei sicher (auch) um 2 gebrochene SV-Perioden? (ich glaube nicht so recht daran). Eine Anfrage an die GKK wäre sicher zielführend.
Vielleicht kannst du ja das Ergebnis deiner Recherche ins Forum stellen – würde mich auch sehr interessieren!
Vielen Dank und LG
14.11.2007 um 15:46 Uhr #19598Diese Antwort kam von der GKK:
Zu Ihrer Anfrage teile ich folgendes mit:
Laut § 3 ASVG gelten Dienstnehmer als im Inland beschäftigt, wenn deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern die Beschäftigung im Ausland die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigt.
Bei Entsendung ins EU-Ausland und der Schweiz darf die voraussichtliche Entsendungszeit zwölf Monate nicht übersteigen, bei Vertragsstaaten nicht die Dauer von 2 Jahren.
Bei untermonatigen Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsbeschäftigungszeiten beim gleichen Dienstgeber liegt daher im SV-Bereich nur eine monatliche Beitragsgrundlage vor, eine Kürzung der Beitragsgrundlage ist ausnahmslos nicht möglich.
Im Bereich der Lohnsteuer ist die anteilige Beitragsgrundlage der SV im Verhältnis der Lohnsteuertage zu aliquotieren (Gesamt SV im Verhältnis von In- und Auslandsbeschäftigungslohsteuertage).14.11.2007 um 23:06 Uhr #19599Hallo Johann!
Vielen Dank für die Antwort!
LG
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