SV bei Zukunftsicherung einmal jährlich

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  • #13630
    NW

    Ich habe von meiner GKK die Auskunft erhalten, dass auch wenn Beiträge in eine Zukunftsvorsorge (§ 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG) jährlich oder vierteljährlich geleistet werden, bei Überschreiten des Freibetrags von EUR 300,–, diese laufend SV pflichtig sind und nicht als Sonderzahlung zu werten sind.

    Hat jemand schon die gleiche Auskunft erhalten?
    Ich habe leider nichts Schriftliches erhalten?

    #18124

    Hallo NW!

    Ich vermute, dass sich die GKK hier ans Steuerrecht anlehnt – die RZ 84 in den LST-RL gibt hier Auskunft (auch wenn Beiträge jährlich geleistet werden = lfd. Bezug; weder erhöht sich das J/6 noch wird es verbraucht; bei übersteigenden Beträgen sofortige Versteuerung nach § 67/(10)).

    Ich habe überdies ein Mal in einem Kommentar gelesen, dass übersteigende Teile in der SV (wie es deine GKK gesagt hat) laufend abzurechnen sind.

    Schöne Grüße

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