Hallo,
bei den Aufwandsentschädigungen, zu denen Taggelder gehören, ist jeweils zu beurteilen, ob ein tatsächlicher Mehraufwand abgegolten wird. Wenn das Taggeld aufgrund des Kollektivvertrages, in dem der abzugeltende Mehraufwand definiert ist, ausbezahlt wird, so kann der Dienstgeber die Auszahlung an den Dienstnehmer ohne Haftungsrisiko vornehmen (s. § 292j Abs 3), das Taggeld unterliegt somit keiner Pfändung. Davon unabhängig ist, ob und in welchem Ausmaß die Taggelder zu versteuern sind.
(siehe Fink, Handbuch zur Lohnpfändung, S. 32, Linde Verlag)
lg
Ludwig
http://www.drittschuldner.at