Hallo Karin!
Das sehe ich jetzt wirklich sehr progressiv:
Nachdem die Sachzuwendungen im § 3 Abs. 1 Z4 EStG geregelt sind, und keine Einschränkung auf „Arbeitnehmer“ definiert ist, gilt das mE für alle Steuerpflichtigen (und es heißt ja im Einleitungssatz § 3: Von der EINKOMMENSTEUER sind befreit ….)
Er lautet wie folgt:
Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.
LG