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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahre, 11 Monate von Roland.
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6.12.2010 um 14:56 Uhr #15838NEUSTARTTeilnehmer
Hallo,
unser Unternehmen zahlt eine steuerfrei Erschwerniszulage (11/12 steuerfrei, 1/12 pflichtig). Diese verringert sich bei kontinuierlicher Altersteilzeit entsprechend des Beschäftigungsfaktors (inkl. Lohnausgleich):
Beispiel:
Erschwerniszul. 100% Beschäftigung vor ATZ:160,00ATZ 50% Arbeitszeit + 25% Lohnausgleich
50% Arbeitszeit: 80,00
25% Lohnausgleich: 40,00
= Erschwerniszul. inkl. Lohnausgleich: 120,00Wir stellen uns jetzt die Frage, ob wir auch den 25%igen Lohnausgleich steuerbegünstigt (EUR 40,00 mit 11/12 davon steuerfrei) auszahlen können, oder ob sich die Steuerbegünstigung nur auf den Anteil für die tatsächliche Arbeitszeit, d.s. dann 50% also EUR 80,00, beziehen muss.
Es gibt dazu wenig Literatur. In den LStRL steht in RZ 70a zwar zur Blockaltersteilzeit, dass bei steuerfreien Einkünften bei begünstigter Auslandstätigkeit, die später ausbezahlt werden, die Steuerfreiheit bestehen bleibt. Das passt mE zwar bei der Erschwerniszulage in der Blockaltersteilzeit auf jenen 50%igen Arbeitszeitanteil (im Beispiel EUR 80,00), bei der Ausdehnung der Auslegung auf den 25%igen Lohnausgleich, der ja mE „geförderte Nichtleistungszeit“ darstellt, ist schwer zu erklären, wo hier die „Erschwernis“ ist. Und insofern ist es für die kontinuierliche ATZ sowieso nochmals schwieriger.
Ich hab mir von einem PV-Praxis-Seminarteilnehmer sagen lassen, dass W.Ortner keine Möglichkeit der Steuerbegünstigung im 25%-Lohnausgleich sieht.
Wer von den Forums-Mitgliedern hat damit schon praktische Erfahrungen gemacht (z.B. bei einer GPLA-Prüfung)?Anmerkung:
Die pragmatische Vorgangsweise der 11/12-Steuerfreiheit der Erschwerniszulage wurde von unserem Betriebsstättenfinanzamt akzeptiert.Danke im Voraus für Eure Mithilfe.
MfG
Christian6.12.2010 um 15:34 Uhr #23125NEUSTARTTeilnehmerzusätzlicher Hinweis:
RZ 1132a LStRL
Werden im Rahmen der Altersteilzeitregelung (siehe § 27 Abs. 5 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) steuerfreie Zulagen, die während der Phase der vollen
Arbeitsleistungen erworben wurden, in der Folge während der Phase der „Nichtbeschäftigung“ ausgezahlt, bleiben sie im Rahmen der Höchstbeträge (bezogen auf die Leistungsmonate) steuerfrei.Auch hier geht mE kein Hinweis auf eine Steuerfreiheit für den 25%igen Lohnausgleich hervor.
MfG
Christian6.12.2010 um 23:34 Uhr #23126Hallo Christian!
Noch keine GPLA-Erfahrung, aber:
Ich sehe absolut KEINE Möglichkeit, den „Lohnausgleichs-Teil“ steuerfrei abrechnen zu können.
Wie du völlig richtig beschreibst, steckt da ja keine „Leistung“ dahinter.Aber: Ich habe mich auch schon öfters getäuscht …
LG
7.12.2010 um 11:07 Uhr #23128NEUSTARTTeilnehmerHallo Roland,
danke für die „ernüchternde“ 😉 Antwort – hab es mir eh gedacht, dass sich das spießt.
Werd das ab 01.01.2011 in unserer neuen Lohnverr.-Software umsetzen.
LG
Christian7.12.2010 um 11:44 Uhr #23127Hallo Christian!
Sehr gern geschehen.
LG
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