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7.8.2006 um 15:22 Uhr #13619
Werte Kollegen/innen!
Durch die Verordnung der BMAGS (BGBl II Nr. 41/1998) wird normiert, dass Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 pro Monat nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren sind, sofern sie an (freie) Dienstnehmer (insbes. auch Sportler) geleistet werden. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind in diesem Pauschalbetrag jedoch gem. § 2 der Verordnung nicht berücksichtigt.
Bis zu welcher Höhe sind Aufwandsentschädigungen steuerfrei zu belassen (537,78/Monat + Reisekosten max. 26,40/Tag + Fahrtkosten?)?
Wie sind diese Kostenersätze sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen (SV-Freiheit nur im Rahmen der Legaldefinition?)?
Vielleicht kann mir jemand bei dieser sportlichen, aber recht kniffligen Angelegenheit weiterhelfen!
14.8.2006 um 23:42 Uhr #18108Liebe/r Grasy,
der Betrag von € 537,78 monatlich wird als beitragsfreie paschalierte Aufwandsentschädigung behandelt, sofern der nebenberufliche Sportler diesen Aufwand „glaubhaft behauptet“ (vgl den insofern vergleichbaren Erlass des BMSG zu den Lehrenden). Es reicht dafür in der Regel, diesen Aufwand in der Honorarnote gesondert auszuweisen.
Für diesen Pauschalbetrag in der SV spielt die Frage, ob Legaldefinition oder lohngestaltende Vorschrift vorliegt, keine Rolle.
Für die Steuer gilt dieser Pauschalbetrag nicht, da er eine spezielle Regelung nur für die Sozialversicherung darstellt.
Da laut der Verordnung Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen in diesem Pauschalbetrag nicht berücksichtigt sind, können diese daneben als beitragsfrei behandelt werden, sofern sie auch nach § 26 EStG nicht lohnsteuerpflichtig sind – bzw bei freien Dienstnehmern – wären.
Für die gemäß § 26 EStG von der Lohnsteuer und damit auch von der SV gemäß § 49 Abs 3 ASVG befreiten Ersätze spielt die Frage, ob Legaldefintion oder lohngestaltende Vorschrift vorliegt, natürlich schon eine entscheidende Rolle:
Hat man keine lohngestaltende Vorschrift (bei Sportlern im Sinne der oben genannten Verordnung wird eine lohngestaltende Vorschrift in der Regel nicht vorliegen), ist die abgabenrechtliche Beurteilung nur nach der Legaldefinition möglich. Dies gilt für die Steuer und die SV gleichermaßen.Sicherheitshalber einige ergänzende Hinweise:
– Die Verordnung der BMAGS, BGBl II Nr. 41/1998 wurde mittlerweile durch die Verordnung BGBl II Nr. 409/2002 abgelöst.
– Die Verordnung ist nur auf nebenberufliche Sportler anwendbar.
– Die Abgabenfreiheit hinsichtlich Einkommensteuer gemäß § 26 EStG kommt natürlich nur in Frage, wenn der nebenberufliche Sportler echter Dienstnehmer ist, nicht aber wenn er freier Dienstnehmer ist.Schöne Grüße,
Rainer Kraft -
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