Sonderzahlungsberechnung Arbeiter KV Handel

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  • #13734

    Ist bei der Berechnung der Sonderzahlungen von Handelsarbeitern ein Überstundenpauschale zu berücksichtigen? Die Arbeiter erhalten monatlich ein Überstundenpauschale, das 30 Überstunden abdeckt, die restlichen Überstunden werden getrennt berechnet und ausbezahlt. Da im KV bzgl. Berechnung der Sonderzahlungen von 4,33 Bruttowochenlöhnen gesprochen wird, gehe ich davon aus, dass keine weiteren Bezugsbestandteile in die Berechnung der Sonderzahlung einzubeziehen sind. Ist dies korrekt?

    #18359

    Liebe(r) Magj86,

    die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe gemäß Kollektivvertrag für Handelsarbeiter sind nach dem von den Arbeitern in der Normalarbeitszeit tatsächlich verdienten Lohn zu berechnen (VwGH 22. 12. 1999, 97/08/0439, OGH 24. 11. 1993, 9 ObA 247/93, ARD 4524/14/94).

    Nach einer relativ neuen Entscheidung des VwGH sind Prämien und Zulagen wie zB Sonntagszulagen, Feiertagszulagen, Frischdienstzulagen und Schichtzulagen Teil des „Bruttomonatslohnes“ bzw „Bruttowochenlohnes“ und daher in die Berechnung der Sonderzahlungen nach dem KV-Handelsarbeiter mit einzubeziehen (VwGH 15. 10. 2003, 2000/08/0170).

    Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass im Bereich des KV-Handelsarbeiter ein Überstundenpauschale nicht in die Sonderzahlungen einzubeziehen sind, da dieses Pauschale eben nicht für die Normalarbeitszeit, sondern für die Überstundenarbeit gewährt wird.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #18360

    Hallo Rainer!

    Ich hätte dazu noch eine Frage.
    Im besagten VwGH-Urteil 2000/08/15 findet sich auch u.a. Textstelle.
    Durch diese bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass die Überstundenarbeit, die regelmäßig als Fortsetzung der normalen Tätigkeit anfällt, ebenfalls in die Sonderzahlungen einzurechnen ist.
    Ich bilde mir auch ein, dies von einem Vertreter der OÖ. GKK bestätigt bekommen zu haben.

    Auszug aus dem Judikat:
    „Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass nach der
    zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des
    Verwaltungsgerichtshofes der Begriff des „Bruttowochenlohnes“ bzw.
    des „Bruttomonatslohnes“ im Sinne des Kollektivvertrages für die
    Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10
    Abs. 3 AZG gleichzusetzen ist. Bei der Auslegung des Begriffes
    „Normallohn“ ist nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OGH 9 Ob
    A 60/90) davon auszugehen, das die Überstundenarbeit regelmäßig
    eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der
    Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung ist also
    jenes Entgelt, das er zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung
    in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre. Normallohn in
    diesem Sinne ist das gesamte Entgelt einschließlich aller
    Bestandteile, daher auch einschließlich aller Zulagen und
    Zuschläge. Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für
    die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren,
    scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des
    Überstundenentgeltes aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte
    Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht
    erbringt. Ebenso fallen außerordentliche Entgeltbestandteile, die
    insbesondere nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen
    oder wenn sie nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt
    werden, nicht unter den Begriff des Normallohns. Nach diesen
    Grundsätzen scheiden sohin etwa Aufwandsentschädigungen,
    Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende
    außerordentliche Entgeltbestandteile (etwa Kinder-Familienzulagen)
    aus dem Normallohn aus (OGH 9 Ob A 604/93=DRdA 1995, S 140 mit
    Anm. Csebrenyak, 8 Ob A 233/95).“

    Kannst du mir bitte darüber noch Bescheid geben, wie das richtig auszulegen ist?

    Vielen Dank und schöne Grüße

    #18361

    Lieber Roland,

    die genannte VwGH-Entscheidung musste sich in der Sache nur damit beschäftigen, ob bestimmte Zulagen (im konkreten Fall waren es
    „Sammlerprämien“ „laufende Prämien“, „Sonn- und Feiertagszulagen“, „Frischdienstzulagen“, „Schichtzulagen“ und
    „kombinierte Zulagen“) in die SONDERZAHLUNGEN einzubeziehen sind. Es ging somit um die Auslegung der Begriffe „BRUTTOMONATSLOHN“ bzw „BRUTTOWOCHENLÖHNE“ im KV-Handelsarbeiter.

    Der VwGH bringt in der Entscheidung nun aber auch – als Argumentationshilfe – die gänge Auslegung des NORMALLOHNS im Sinne des § 10 AZG ins Spiel und sagt, dass der Begriff des „Bruttowochenlohnes“ bzw des „Bruttomonatslohnes“ im Sinne des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10 Abs 3 AZG GLEICHZUSETZEN ist.

    Dann führt er blumenreich die gängige Auslegung des NORMALLOHNS im Sinne des § 10 AZG aus, der die rechnerische Ausgangsbasis für die ÜSt-Abgeltung darstellt. Das ändert aber nichts daran, dass mit NORMALLOHN nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit angesprochen ist.

    Der NORMALLOHNS im Sinne des § 10 AZG ist somit BERECHNUNGSBASIS für die Überstundenabgeltung (ÜSt-Grundlohn + ÜSt-Zuschlag), nicht auch umgekehrt (sonst würde sich ja in gewisser Weise die „Katze in den Schwanz beißen“).

    Insofern besteht m.E. – trotz der vielleicht ein wenig verwirrenden Argumentation des VwGH – keinerlei Zweifel daran, dass die ÜSt im „Bruttomonatslohn“ des KV-Handelsarbeiter nichts verloren haben.

    Danke Roland in jedem Fall für die interessante Rückfrage und auch für die unzähligen tollen Beiträge im Forum!!!

    Liebe Grüße,
    Rainer

    #18362

    Hallo Rainer!

    Vielen Dank für die Rückantwort (und die Blumen) – da habe ich mich dann täuschen lassen – ja, ja, solche Judikate richtig lesen ist auch eine Herausforderung!

    Wünsche dir noch einen schönen Sonntag!

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