ich hätte eine Frage zum Thema Sonderzahlung bei den Zahnärzten
anbei der Text aus dem KV. Unsere Mitarbeiterin hat im Mai die Stunden erhöht
muss ich eine Mischsonderzahlung machen – aufgrund dessen es keine Regelung gibt – oder den Bezug zum Zeitpunkt der Auszahlung
§ 19
Sonderzahlung
1. Den Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung
im Ausmaß von 2 Monatsgehältern inklusive
Gefahrenzulage, wobei die 1. Hälfte bei Antritt des Urlaubes,
spätestens am 1. Juli, die 2. Hälfte am 1. Dezember fällig
wird. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder
eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung
bezahlt; ein während des Jahres ausbezahlter Teil
dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen.
Vielen Dank im voraus.
lg Martina brinnich