Hallo alle miteinander,
ich arbeite zum ersten Mal mit dem KV der Tischler und habe eine Frage zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen.
Ich übernehme derzeit eine bestehende Lohnverrechnung und teile nicht die gleichen Ansichten wie mein Vorgänger. Deshalb hoffe ich, ihr könnt mir weiterhelfen. (im Laufe vom Jahr wurden insgesamt 28 DN abgerechnet)
Fallbeispiel:
Arbeiter Vollversicherungspflichtig 40h/Woche leistet monatlich ca. 20 ÜberStd und bekommt ein Taggeld von EUR 2,10 pro Stunde für die Tätigkeiten Außerhaus (macht ca. monatlich EUR 400,– aus) . Der KV spricht bei der Bemessung vom Urlaubszuschuss gemäß Urlaubsentgelt.
Mein Vorgänger hat im Juni 2017 als SZ nur den Bruttolohn abgerechnet (einfach der Doppelte :-)) Ich allerdings würde den Durchschnitt vom Bruttolohn (Lohnerhöhung im Mai) und den geleisteten ÜberStd (ohne ÜberStd. Zuschläge) für die letzten 13 Wochen heranziehen. Kann das stimmen? Was ist mit dem Taggeld? Zählt dies als Zulage und muss bei der Berechnung berücksichtigt werden oder zählt es zu den Aufwandsentschädigen und wird außer acht gelassen? Mich verwirrt nur, dass im KV das Taggeld unter den „Zulagen“ zu finden ist.
Der eine oder andere Mitarbeiter befindet sich noch im Betrieb. Soll ich für die ausbezahlten Sonderzahlungen im Juni 2017 eine Rollung durchführen? Werden für die DN, die unterm Jahr von Teilzeit- auf Vollzeit gewechselt sind eine Mischberechnung vorgenommen?
Freue mich von euch zu hören und bedanke mich vorab für eure Bemühungen!
Liebe Grüße
Patrizia