Ich habe eine Teilzeitkraft im Gastgewerbe, welche 30 Stunden pro Woche als Küchenhilfe beschäftigt war. Die Bezahlung erfolgte nach KV.
Nachdem sie das Dienstverhältnis von sich aus beendet hat (Kündigung durch die DN), fordert sie nun über die Gewerkschaft eine Nachzahlung von Sonderzahlungen mit der Begründung, dass ihr gem. § 14 RKF nicht zwei Monatsbezüge, sondern 230% des Mindestmonatslohnes als Jahresremuneration zustehen.
Nach meiner Information ist die Jahresremuneration bei Bezahlung des KV-Lohnes mit 2 Monatslöhnen in der Höhe des tatsächliches Verdienstes begrenzt, wobei einer Teilzeitkraft der aliquote Anteil zusteht.
Die Gewerkschaft beharrt jedoch auf Zahlung von 230% des Mindestmonatslohnes (= KV-Lohn).
Wer hat nun recht?