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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 7 Monate von Mathias.
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23.6.2010 um 9:14 Uhr #15703
Hallo,
ich mache zum 1.Mal die Berechnung des Urlaubszuschusses und habe schon meine ersten Probleme 🙂
Folgende Ausgangspunkte:
1.Arbeiter:
11.1.10-31.3.10 geringfügig beschäftigt € 366,-
ab 1.4.10 ganztags Btto € 1900,-2.Arbeiter:
Eintritt am 12.5.10 Btto € 1100,-Wie berechne ich den jeweiligen Urlaubszuschuss für jeden Arbeiter wenn er nicht mit Ende des Jahres austritt?
Bin für jede Hilfe echt dankbar.
glG
Sandra
23.6.2010 um 9:26 Uhr #22801PS: Eines vorweg: ich habe einen Personalverrechnungskurs besucht nur leider werd ich aus den Unterlagen nicht schlau.. Ich mein muss ich beim 1.Arbeiter auch den geringfügigen Bezug mit berechnen und wie ist das beim 2. Arbeiter der ja Mitte Mai erst begonnen hat?
Lautet die Berechnung beim 1.Arbeiter „nur“:
1900×10/12= 1583,33
oder 1900×122/365×2= 1270,142.Arbeiter:
1100×46/365×2 = 277,26
glG
Sandra28.6.2010 um 10:16 Uhr #22800Hallo Sandra,
zu Arbeiter 1: was sagt denn der KV? Gilt das Stichtagsprinzip oder kann der UZ als Mischsonderzahlung abgerechnet werden? Wenn das Stichtagsprinzip gilt, wird der UZ wohl am ehesten 1.900 x 355/365 = 1.847,95 € betragen. Als Mischsonderzahlung wären es 366 x 80/365 + 1900 x 9/12 = 1.505,22 €.
Beim 2. Arbeiter würde ich einmal im KV nachschlagen, ob der überhaupt schon einen Anspruch auf UZ hat. Meistens ist bei den Arbeitern der UZ-Anspruch an den tatsächlichen Urlaubsantritt gebunden. Und manche KVs sehen eine Wartefrist vor. Wenn er tatsächlich schon einen Anspruch haben sollte, dann am ehesten auf 1.100 x 234/365 = 705,21 €.
Aber vorsichtshalber auch nachschlagen, wie hoch der UZ lt. KV überhaupt ist. Bei Arbeitern ist das manchmal nicht ein voller Monatslohn, sondern z.B. nur 3 Wochenlöhne u.ä.
LG
Mathias29.6.2010 um 15:22 Uhr #22798Hallo Mathias,
danke für die Antwort. Werde den Chef fragen ob er Stichtagsprinzip oder Mischsonderzahlung „will“ bzw werde KV nachsehen. Nur wie wird das „normal“ berechnet? ich mein UZ nur für die tatsächlich gearbeitete Zeit oder Berechnung lt. Monate bis Ende des Jahres und bei Austritt Rückverrechnen?
Danke und lG
Sandra
30.6.2010 um 8:46 Uhr #22799Hallo Sandra,
ich weiß nicht, was Du unter „normal“ verstehst. Ich verstehe unter „normal“ das, was im KV geregelt ist. Wenn lt. KV ein Anspruch besteht, bekommt der Mitarbeiter seinen UZ und wenn noch kein Anspruch besteht, dann bekommt er den UZ eben noch nicht. Und wenn ein Anspruch besteht, dann im Regelfall bis zum Jahresende und nicht nur für die bisher gearbeitete Zeit, es sei denn der Austritt steht schon fest, dann nur aliquot bis zum Austrittsdatum.
Wenn der UZ schon ausbezahlt ist und der Mitarbeiter tritt danach aus, muß man im KV nachlesen, ob eine Rückverrechnung möglich ist. Im Moment fallen mir nur die Handelsangestellten ein, bei denen eine Rückverrechnung bei bestimmten Lösungsarten (DG-Kündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitiger berechtigter Austritt) ausgeschlossen ist.
LG
Mathias -
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