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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre von Roland.
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  • #14855

    Liebes Forum,

    im Zuge der WR Berechnungen muss ich folgenden für mich nicht ganz klaren Sachverhalt klären:

    KV Handel, Angestellte
    vertragliche Änderung des Teilzeitausmaßes von 25h/Wo auf 30h/Woche
    01-08/2008: 25h/Wo
    09/2008 – laufend: 30h/Wo
    lt. KV Handel beträgt die WR einerseits 100% des Novembergehalts (Stichtagsprinzip) andererseits spricht er von dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen bei unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeit. Muss ich nun in meinem Fall vom Durchschnitt der letzten 3 Monate ausgehen? Somit würde für den DN die WR zu 100% auf Basis des 30h Gehalts ausfallen. Die bereits im Mai ausbezahlte UZ zum damaligen 25h Gehalt bleibt unangetastet (es kommt zu keiner Mischberechnung???).

    Macht es also einen Unterschied, ob es sich um einen Wechsel innerhalb des Teilzeitausmaßes handelt, oder ob es sich generell um einen Wechsel von Voll- auf Teilzeit bzw. vv handelt? Wie ist die WR Berechnung für einen DN vorzunehmen, der im September vertraglich von 38,5h auf 30h reduziert (Stichtag/Mischberechnung)???

    In der letzten Ausgabe PVaktuell war ein sehr interessanter ausführlicher Artikel über diese Thematik, in welchem auch zu lesen war, dass der Mischberechnung in Sachen Sonderzahlung der Vorrang zu geben ist, sofern der KV in dieser Angelegenheit „schweigt“. Was genau ist jedoch mit „Schweigen“ gemeint? „Schweigt“ nun der HandelsKV (bzw. auch KV Gewerbe), oder ist mit der Aussage „100% des Novembergehaltes“ alles gesagt, und es muss nach dem Stichtagsprinzip verrechnet werden (sofern es sich nicht um einen Wechsel innerhalb der Teilzeit handelt – Durchschnitt 13Wochen), oder kann dennoch eine Mischberechnung vorgenommen werden.

    Je mehr ich darüber nachdenke, desto konfuser wird die Sache.
    Vielleicht hat jemand brauchbare Tipps.
    Besten Dank
    Ulrike

    #20884

    Servus Ulrike!

    Ich würde den KV wie folgt interpretieren:
    Grundsatz: Stichtagsprinzip!
    Somit bei einer generellen Umstellung auf deine 30h/Woche auch die WR danach berechnen.
    UB bleibt unangetastet.

    Die Durchschnittsberechnung bei den Teilzeitbeschäftigten betrifft mE nur jene Fälle, in denen schlicht „Mehrarbeit“ geleistet wird, damit diese auch in den Sonderzahlungen Deckung findet.
    Siehe dazu auch die Fußnote 5 im Original KV, die ich dir hier reinstelle:

    5) Bei Berechnung der Weihnachtsremuneration bzw
    der Urlaubsbeihilfe ist der Durchschnitt der letzten
    13 Wochen vor Fälligkeit heranzuziehen.
    Beispiel:
    Vereinbarte Arbeitszeit: 20 Wochenstunden
    Tatsächliche
    Arbeitszeit: 1. – 6. Woche 25 Wochenstunden
    7. – 13. Woche 30 Wochenstunden
    Berechnung: 6 x 25 = 150 Stunden
    7 x 30 = 210 Stunden
    360 : 13 = 27,70 Stunden
    Die jeweilige Sonderzahlung wird berechnet auf der
    Basis von 27,7 Stunden und nicht von 20 Stunden.

    So weit der KV-Text bezüglich des unterschiedlichen Ausmaßes.

    Eine Misch-Sonderzahlung würde ich auch deshalb ausschließen, weil der KV für auslernende Lehrlinge genau diese Misch-Sonderzahlung anordnet – und daher mE auch nur für diesen Fall gilt.

    Zusammengefasst also: In deinem Fall Stichtagsprinzip (auch wenn es meinem Gerechtigkeitssinn widerspricht!), weil die Anordnungen des KV’s in diese Richtung gehen.

    LG und schönen Abend

    Roland

    #20885

    Hallo Roland,

    danke für Deine sehr prompte Stellungnahme. Ich werde Deine Inputs sogleich in die Abrechnungen einfließen lassen.

    Besten Dank und schönen Tag noch
    lg Ulrike

    #20883

    Hallo Ulrike!

    Hoffentlich passt’s dann auch so.

    LG

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