Sonderurlaub bei Umzug u. Teilzeitbeschäftigung

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  • #16637

    Als Betriebsrat habe ich gerade folgenden (Sonder-)fall zu lösen:
    eine Mitarbeiterin ist 15 h die Woche beschäftigt, verteilt auf drei Arbeitstage in der Woche. Sie übersiedelte und stellt einen Antrag auf Freizeit nach Dienstverhinderung
    (2 Tage lt. §8 des KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe). Der Antrag wird abgelehnt.

    Kurzfassung der Begründung:
    Die Mitarbeiterin habe ausreichend Freizeitden Umzug außerhalb der Dienstzeiten zu organisieren. Die im Kollektivvertrag aufgezählten Tage seien Maximalwerte für Vollzeitbeschäftigte.

    Meine Fragen:
    1) Inwieweit kann der Dienstgeber urteilen, ob eine Teilzeitkraft ausreichend Zeit hat, die Übersiedlung in der Freizeit zu erledigen?
    2) Bzw. ist der MA grundsätzlich angehalten, dies in seiner Freizeit zu erledigen?
    3) Sind die aufgezählten Tage im Kollektivvertrag tatsächlich Maximalwerte? Wenn ich mich nicht täusche, darf der KV für Angestellte ja nur besserstellende Regelungen treffen als das Gesetz. In diesem Sinne müsste man die im KV angeführten Tage doch als Mindesttage werten, die auch ohne konkreten Nachweis zur Verfügung stehen (bei Hochzeiten zB für Vorbereitungen, etc.). Oder sehe ich das falsch?
    4) Inwieweit kommt eine Aliquotierung der Sonderurlaubstage in Frage? Zwingend anzuwenden? Als Kompromisslösung denkbar?
    (Von Seiten der Gewerkschaft bekam ich die Antwort, dass eine Aliquotierung nicht zulässig ist. Sonst wäre sie für Teilzeitkräfte im KV festgeschrieben)
    5) Kennt vl. wer konkrete Judikatur zu Sonderurlauben bei Teilzeitkräften?

    Ich freue mich über jeden Input – natürlich auch über Teilbeantwortungen. Vielen Dank im Voraus!

    #24724
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich sehe das so:
    2 Tage, sind 2 Tage. Wenn Weihnachten an einen Samstag und Sonntag fällt hat man auch nicht mehr frei.
    Ein Verweis, im KV den Wohnungswechsel in der Dienstfreien Zeit zu machen, kann ich nicht erkennen.

    KV-Auszug
    wenn bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits be-stehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts
    -2 Arbeitstage

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