Falls ein KV anwendbar ist, regelt dieser bei Angestellten den entsprechenden Mindestanspruch, was insbesondere bedeutet, dass ein Sonderurlaubsanspruch (genauer: Entgeltanspruch für die Abwesenheit) auch dann gegeben sein kann, wenn der KV diesen Fall nicht regelt.
Falls kein KV anwendbar ist, gilt nur die Generalklausel des § 8 Abs 3 AngG.
Wenn ich’s richtig im Kopf habe, ist in den wichtigen KVs die Hochzeit von nahen Angehörigen nicht geregelt. Falls das so stimmt, muss man die Angelegenheit dann via § 8 Abs 3 AngG klären. Schau mal, ob’s diesbezüglich Judikatur gibt. Gefühlsmäßig vermute ich, dass ein Anspruch gegeben sein sollte, zumindest dann, wenn ein „klassisches“ Geschwisterverhältnis vorliegt (gemeinsame Kindheit, regelmäßiger Kontakt).