Hallo liebe Kollegen,
ich hab eine Frage zum Thema Geringfügige Schwangere:
Laut § 8 Abs 4 AngG heißt es:
(4) Weibliche Angestellte behalten den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft; während dieser Zeit dürfen sie zur Arbeit nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1.
Das Beschäftigungsverbot beginnt ja 8 Wochen vor der errechneten Geburt und 8 Wochen danach.
Meine Frage: Muss der Dienstgeber jetzt 14 Wochen (8 Wochen vor der Geburt) und 6 Wochen nach der Geburt das Gehalt weiter zahlen? –> weil es heißt „behalten den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft“
Wäre super, wenn mir jemand helfen kann!
Lg
David