Liebe Ulrike,
der KV-Arbeiter im Eisen- und Metall verarbeitenden Gewerbe sieht eine stundenweise Schmutzzulage für Arbeiten vor, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist letztlich ein gewisser Beurteilungsspielraum gegeben. Schlosser haben sicher nicht schlechthin Anspruch auf Schmutzzulage, sondern es hängt von der konkreten Tätigkeit ab (vgl zB bei Tankwart: nur Tätigkeiten wie Ölwechsel oder Anbringung von Unterbodenschutz werden als außerordentlich und zwangsläufig verschmutzend angesehen, siehe Lohnsteuerrichtlinien Rz 1134).
Wenn man den Anspruch laut KV aufgrund der außerordentlichen und zwangsläufigen Verschmutzung bejaht, müsste dann konsequenterweise auch SV- und LSt-Freiheit gegeben sein.
Grüße,
Poldi