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- Dieses Thema hat 9 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 Jahre, 9 Monate von biggi.
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10.1.2013 um 10:12 Uhr #16200
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt beschäftigt uns derzeit: (die Meinungen geteilt und die Wellen gehen hoch)
Das Unternehmen liegt in der Parkraumbewirtschafteten Zone (1120 Wien), der Dienstnehmer hat einen Firmen-PKW (normaler SB) und parkt diesen in der unternehmenseigenen Garage am Firmengelände, dafür wurde bislang kein SB verrechnet.
Der Dienstnehmer wohnt aber auch in 1120 Wien und hat deshalb ein Parkpickerl privat beantragt und bezahlt.
Und sieht jetzt keinen Vorteil, der SB-pflichtig wäre….Bitte um sachdienliche Hinweise!
Liebe Grüße und Vielen Dank im VorausAxel
10.1.2013 um 12:51 Uhr #23956biggiTeilnehmerLieber Axel!
Meine Meinung dazu ist, dass er in seinem Fall, wo er auch auf der Straße vor der Firma „gratis“ parken darf, keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis hat.
Der Sachbezug ist dafür, dass jemand einen Gratisparkplatz erhält, für den andere zahlen müssten.
Euer DN hat ja seine „Parkberechtigung“ selber bezahlt. Er erspart sich nichts durchs Parken in der Garage.
Für eine GPLA würde ich „Beweise“ in seinen Akt legen.
Liebe Grüße
Biggi
10.1.2013 um 15:47 Uhr #23957Liebe Biggi,
vielen Dank für Deine – erfreuliche – Antwort!
Lieb Grüße
Axel
10.1.2013 um 16:41 Uhr #23958biggiTeilnehmerGerne.
Wenn Ihr das gut dokumentiert, hoffe ich, dass Ihr keine Probleme damit habt.
Sollte ein Prüfer anderer Meinung sein, muss er das gut begründen.
Liebe Grüße
Biggi
21.2.2013 um 21:35 Uhr #23959Hui, Das ist ein tolles Problem!
Im ersten Reflex sage ich auch, dass der DN hier ja keinen Vorteil a.d.DV lukriert.
Allerdings habe ich mir dann mal die Sachbezugswerteverordnung, § 4a auf der Zunge zergehen lassen, und kann nirgends einen Hinweis auf diese Problematik finden. Die VO stellt nur auf die Parkraumbewirtschaftung und den zur Verfügung gestellten Abstellplatz ab 😯 .
Hier der VO-Text (RIS 21.02.2013):
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
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§ 4a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
***************************************************************Bei wörtlicher Interpretation tendiere ich hier – witzigerweise – zur SB-Bewertung mit 14,53/mtl.
Bin schon gespannt auf andere Meinungen, bzw. Fundstellen.
glg
Helmut22.2.2013 um 8:15 Uhr #23960biggiTeilnehmerLieber Helmut!
Stimmt: So, wie es da steht, muss jeder zahlen – da wird wirklich nichts erwähnt.
Ich würde aber so argumentieren: Beim PKW-SB gibt es Abzüge für Zahlungen des DN, entweder, wenn er aufs Auto draufzahlt, oder wenn er für Privat-KM etwas zahlt. Warum soll er dann seine Kosten für das Parkpickerl nicht mit dem SB verrechnen? Auch, wenn es an dieser Stelle nicht erwähnt wird.
Da wird dann allerdings ein „Rest-SB“ herauskommen – oder ist das Pickerl so teuer?
Ist wirklich kein klarer Fall!
Liebe Grüße
Biggi
22.2.2013 um 9:00 Uhr #23961Liebe Biggi,
Weil wir sonst Äpfel mit Birnen in einen Korb schmeißen, Ich zitire die RZ 195 LoStRl 2002:
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195
Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich
stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen,
als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der
Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze mindern den
anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere
Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die effektive
Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer)
anzusetzen.
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Hier liegt, glaube ich, kein Kostenersatz vor. Würden die Parkplatzkosten (Parktickets) vom DN übernommen, dann ja, aber das privat bezahlte Parkpickerl hat m.M.n. hier nichts mit dem zur Verfügung gestellten Abstellplatz zu tun. Durch das Parkpickerl werden die Kosten des DG ja in keiner Weise verringert.Bin immer noch bei den 14,53 Euro, terribly sorry!
lg
Helmut22.2.2013 um 9:59 Uhr #23962biggiTeilnehmerLieber Helmut!
Ja, das ist blöd. DN zahlt für Parkplatz vor dem Haus, DG zahlt Garage. Das sind wirklich 2 verschiedene Dinge.
Dann müsste der DN offiziell auf den Garagenplatz verzichten und nur draussen parken. Das müsste doch gehen, wie beim Firmen-PKW, den man nicht privat nutzt.
Liebe Grüße
Biggi
22.2.2013 um 10:07 Uhr #23963Hi,
Das geht natürlich. Da gibt’s auch eine Randzahl dazu. Wenn ein DN auf einen Abstellplatz verzichtet (der DG ist zur Kontrolle verpflichtet) gibt’s auch keinen SB.
lg
Helmut22.2.2013 um 10:37 Uhr #23964biggiTeilnehmerFein, dass ich doch mit etwas recht habe.
Sonst ging ich davon aus, dass man den „Nicht-SB“ gut argumentieren kann. Aber bei den ganzen Vorschriften ist nicht immer alles logisch und gerecht.
Ich hoffe, dass Axel auch unsere Diskussion verfolgt und „verwerten“ kann.
Wäre interessant, was das Finanzamt dazu sagt.
Liebe Grüße
Biggi
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