Saisonverlängerung Gastgewerbe

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  • #13982

    liebe gemeinde,

    hab da mal ein verständnisproblem. und zwar was bedeutet es konkret, daß der VwGh eine KV- Bestimmung wg. Saisonverlängerung teilweise aufgehoben hat?
    heißt dass das wenn noch ein offener urlaub abzugelten ist, nach wie vor
    die dienstzeit bis längstens eine woche verlängert werden muß?
    und nur wenn der urlaub zur gänze verbraucht wurde, es zu keiner
    verlängerung mehr kommt?
    fragen über fragen
    danke im voraus

    #18892

    Hallo Gerhard!

    Es gibt 2 wesentliche Punkte im Zusatz-KV (Saisonverlängerung) im Gastgewerbe:

    1. Verlängerung von Arbeitsverhältnissen durch Zeitguthaben
    2. Verlängerung von Arbeitsverhältnissen durch Urlaubstage

    Den 1. Punkt hat sich der VwGH „zur Brust genommen“ und ihn als nichtig erkannt.
    Zeitguthaben am Ende des DV müssen daher ausbezahlt werden und führen NICHT zu einer Verlängerung des DV!
    Vorischt bei Auszahlung der Guthabenstunden: 50% Zuschlag lt. § 19e AZG.

    Bei Punkt 2 sollte sich durch das VwGH-Judikat nichts verändert haben.

    Schöne Grüße

    #18893

    Hallo Roland!

    Danke für deine Antwort.
    Also ich hatte mal ne Diskussion mit einem Krankenkassenprüfer, ob
    auch der Urlaub fiktiv zu verlängern wäre, auch wenn er schon zur
    Gänze aufgebraucht wurde. Der Prüfer meinte ja, ich natürlich nein, weils
    ja dann zu einer doppelten Abrechnung kommen würde.
    Aber so wie es aussieht wurde dieser Punkt noch nicht behandelt.
    lg gerhard

    #18894

    Hallo Gerhard!

    Ich würde da ebenfalls mit dem Prüfer streiten, auch wenn das Gastgewerbe jetzt nicht zu meinen „Spezialitäten“ zählt.

    Ich habe eine Unterlage, die eindeutig besagt, dass nur dann eine Saisonverlängerung eintritt, wenn noch offene Urlaubstage vorhanden sind (ist ja eigentlich logisch!).

    Schöne Grüße

    #18895

    guten morgen roland!

    das argument des prüfers war, ihr (wir u. der klient) könnt ja in die berufung gehen u. es dann entscheiden lassen. das zahlt sich dann aber eh nur ab gewissen summen aus. was hast du da für unterlagen? link eventuell?
    lg gerhard

    #18896

    Hallo Gerhard!

    Habe leider keinen Link zum Artikel, der mir vorliegt.

    Ich habe dir aber die entscheidende Textstelle aus dem Judikat „rausgefischt“, und diese besagt eindeutig, dass nur ein OFFENER Urlaub eine Verlängerung bewirken kann!

    Originaltext aus VwGH 2004/08/0065 vom 22.11.2006:

    „Zudem haben im Beschwerdefall sämtliche in Rede stehenden Dienstverhältnisse durch Zeitablauf geendet. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Kollektivvertrag ein „Arbeitsverhältnis … zu verlängern“, sieht lediglich Art. IX Urlaubsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 7/2001 vor. Von dieser wurde in Punkt 2. des Zusatzkollektivvertrages Gebrauch gemacht; diese Bestimmung ist aber nur auf im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche anzuwenden, die aber hier nicht vorliegen.“

    Also, rein in die Berufung!
    Durch diese Klarstellung des VwGH hat sich natürlich auch die Interpretation des Punktes 2 im Zusatz-KV verändert (also hat sich doch etwas verändert!).

    Hoffe, dass ich dir helfen konnte und übermittle

    schöne Grüße

    #18897

    vielen dank für deine profunde antwort zur geisterstunde 😉
    lg gerhard

    #18898

    Hallo Gerhard!

    Freut mich, wenn ich dir helfen konnte.

    Schöne Grüße (schon wieder fast zur Geisterstunde!!!)

    #18899

    Liebes Forum,
    hätte zur Verlängerung des DV durch noch offenen Urlaub eine Frage!
    Wenn ich denn offenen Urlaub auszahle, sprich UE, verlängert sich die
    Pflichtversicherung ja um diese Tage und der Dienstnehmer bekommt für diesen Zeitraum ja eh kein Arbeitslosengeld.
    Ich versteh den „Sinn“ dafür nicht. Vielleicht könnt ihr mir da weiterhelfen.

    lg
    obermo68

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