Startseite › Foren › Sachbezug › Sachbezug während Krankenstand und Kur
- Dieses Thema hat 12 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahre, 9 Monate von Roland.
-
AutorBeiträge
-
7.2.2011 um 15:50 Uhr #15897
Der DN würde den PKW für diesen Zeitraum zurückgeben.
Damit wird kein Sachbezug mehr angesetzt oder?
Kann dem DG daraus ein Problem entstehen wenn er das Auto für die Dauer des Krankenstandes (5 Wochen geplant) einbehält?
Danke euch!
lg7.2.2011 um 19:54 Uhr #23295Ergänzung: Ich lese im Skriptum, dass der SB in Geld abgegolten werden muss, wenn der DN – in dem Fall – den Firmenwagen für die Dauer des Krankenstandes zurückgibt. In welcher Höhe? Gleich wie Wert des SB?
Kann ich mir das nicht ersparen indem ich den SB aus dem Gehalt rausnehme für die Zeit des Krankenstandes? Oder ist das illegal?lg
7.2.2011 um 23:23 Uhr #23296Liebe Gaby!
Da hast du ein doppeltes Problem:
Wenn der Kuraufenthalt keinen ganzen Kalendermonat umfasst, musst du den Sachbezug dennoch voll ansetzen.
Gleichzeitig entziehst du arbeitsrechtlich dem AN sein „Entgelt“ und musst es daher in Geld abgelten.
Siehe dazu der „große“ Ortner: „PV in der Praxis“, Kapitel 20.2:Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzogen werden?
Ob ein Firmenfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Dienstnehmer während nicht aktiver Zeiten (z.B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (ev. konkludenten) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.
Ist dem Dienstnehmer das Nutzungsrecht während nicht aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird das Firmenfahrzeug vom Dienstgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Dienstnehmer Schadenersatz zu.
Die Frage, wie hoch der Vorteil der Privatnutzung zu bewerten ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. I.d.R. geben für die Bewertung des exakt kaum erfassbaren Mehraufwands durch die Privatnutzung die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtlinie (OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93). Allerdings hat sich die Bemessung des Geldersatzes an der völligen Schadloshaltung zu orientieren. Bei überwiegender Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs richtet sich der Wert der entgangenen Nutzung bei rechtswidrigem Entzug des KFZ nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem Sachbezugswert; das amtliche Kilometergeld bietet hiefür einen geeigneten Ansatz (ASG Wien 15. 11. 1994, 30 Cga 75/94 g).
Eine Entschädigung aus dem Titel der entgangenen privaten Nutzung während der Dienstfreistellung gebührt nicht, wenn keine Vereinbarung über ein Recht zur Benützung auch während der Dienstfreistellung vorliegt und durch die Dienstfreistellung für den Dienstnehmer keine Notwendigkeit besteht, das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Ist die Benutzung des Firmenfahrzeugs auf diese Fahrten eingeschränkt, stellt sich die Frage eines Entgeltbestandteils für eine weitere Privatnutzung des Fahrzeugs während einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nicht (OLG Wien 15. 10. 1993, 33 Ra 100/93).
Und dann noch der entscheidende Satz aus der RZ 175 aus den LSt-RL:
Für Kalendermonate, für die das KFZ nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.
LG
8.2.2011 um 7:58 Uhr #23287Lieber Roland –
Vereinbarung bez. Nutzung eines Firmenpkw haben wir gar keine. Also da besteht mal kein Problem bezüglich Schadenersatz.Du schreibst, bei Kur – wenn diese nicht den vollen Monat dauert, muss ich den SB voll ansetzen. Ich dachte den SB kann man aliquotieren?
Ich müsste also da der Krankenstand seit 7.2. bis voraussichtlich 13.3. besteht, im Februar den vollen SB ansetzen und im März aliquot mit dem ersten Arbeitstag nach Krankenstand?
Danke.
lg8.2.2011 um 9:25 Uhr #23286Hallo Gaby!
Nein, voller Ansatz des Sachbezugs während der ganzen Monate Feb. und März.
Und: Du darfst dem AN sein Fahrzeug eigentlich gar nicht entziehen, da nichts vereinbart ist!!! (somit hast du sehr wohl das Schadenersatzproblem)
LG
8.2.2011 um 10:04 Uhr #23285wenn der DN aber anbietet das Fahrzeug während seines krankenstandes abzugeben? da kann ich mir keinen schadenersatz vorstellen.
das war nämlich seine idee..was meinst du?
8.2.2011 um 15:31 Uhr #23292Hallo Gaby!
Ich würde darauf nicht eingehen – man erspart sich sowieso nichts und ein gewisses Risiko bleibt.
LG
8.2.2011 um 15:36 Uhr #23293tja leider ist mein boss fest entschlossen das auto zurückzuholen.
und du sagst zwar richtig man erspart sich nix, aber ich müsste jetzt abwarten ob der ma eine entschädigung verlangt – obwohl er das auto „freiwillig“ zurückgegeben hat, da ich ihm ja weiter den sb ansetzen muss.
ich wüsste gerne wie hoch so eine entschädigungszahlung sein sollte.
meine idee wäre gewesen seinen gehalt mit und ohne sb zu rechnen, und ihm die differenz auszuzahlen – oder ist das komplett falsch=?8.2.2011 um 21:40 Uhr #23288Liebe Gaby!
Gemeinhin nimmt man dann den abgabenrechtlichen Wert (aliquot für den Kuraufenthalt).
Beispiel: KFZ-SB pro Monat 300,–. Der DN ist beispielsweise 23 KT auf Kur und für diesen Zeitraum wird das KFZ entzogen – Berechnung: 300,– : 30 x 23 = 230,– als (Brutto)Entschädigung. Wie gesagt, die 300,– SB müssen trotzdem normal angesetzt werden!LG
9.2.2011 um 9:20 Uhr #23294Danke Roland! Du hast mir sehr geholfen.
9.2.2011 um 22:39 Uhr #23291Liebe Gaby!
Sehr gern geschehen.
LG
23.2.2011 um 8:32 Uhr #23289Eine dringende Frage noch zur Entschädigung:
Wird diese steuerlich wie ein Gehalt behandelt?
Also SV-und LST, DB,DZ, KommSt. Pflicht?
Danke im voraus!lg
24.2.2011 um 10:01 Uhr #23290Liebe Gaby!
Ja!
LG
-
AutorBeiträge
- Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.