Liebe Nathalie,
freie Dienstnehmer und neue Selbständige erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Sie zählen also – kurz gesagt – steuerrechtlich als Selbständige.
Aus diesem Grund gilt für sie (dh bei der Frage der Bewertung der Sachzuwendung als Betriebseinnahme) an sich die Sachbezugsbewertung laut Sachbezugsverordnung nicht.
Laut Ansicht des BMF kann aber der Kfz-Sachbezugswert entsprechend dem Wert laut Sachbezugsverordnung geschätzt werden (Rz 1002 und Rz 1069 Einkommensteuerrichtlinien).
Rz 1002 EStR lautet auszugsweise:
„§ 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist nicht unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern keine erheblichen Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes vorliegen, bestehen keine Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Mittelpreises die Werte laut (Sachbezugs-)Verordnung zu Grunde zu legen.“
Schöne Grüße,
Rainer Kraft