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11.11.2009 um 13:16 Uhr #15446MartinTeilnehmer
Hallo Breeney!
Die Antwort ist bei den Beispielen in den Lohnsteuerrichtlinien versteckt.
Hier der Volltext:lg
Martin10178
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 – Sachbezugswert für einen im Ausland angeschafften PKW
(Rz 178)
(1998)
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0248-VI/7/2008 vom 10. Dezember 2008
© Bundesministerium für Finanzen 425 – 21
Eine deutsche Firma hat in Österreich eine Zweigniederlassung, in der sie ua. einen
Geschäftsführer beschäftigt. Diesem Geschäftsführer wird auch ein firmeneigener PKW zur
Verfügung gestellt, der in Deutschland zu einem günstigeren Preis angeschafft wurde (keine
Normverbrauchsabgabe, sofern der PKW entgegen den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
in Österreich nicht angemeldet wurde).
Von welchem Anschaffungswert ist der Sachbezug für die private Nutzung des PKW zu
ermitteln?
Laut Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr.
642/1992 idF BGBl. Nr. 274/1996 (nunmehr Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001), ist von den
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe) auszugehen. Sowohl aus der Anführung des Klammerausdruckes
als auch auf Grund des gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehenen Mittelpreises des
Verbraucherortes ist von Anschaffungskosten im Inland auszugehen. Dies ergibt sich auch
aus der im § 4 Abs. 4 der Verordnung geregelten Sachbezugsbewertung für
Gebrauchtfahrzeuge, mit der ebenfalls eine Wertermittlung nach objektiven Kriterien erreicht
werden soll. In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Sachbezugswertes
(Anschaffungskosten) von neu angeschafften Kraftfahrzeugen sind daher die österreichische
Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe miteinzubeziehen. In diesem Fall sind daher
die Anschaffungskosten anstelle der ausländischen Umsatzsteuer um die inländische
Umsatzsteuer sowie die Normverbrauchsabgabe zu erhöhen. Sofern die Anschaffungskosten
im Ausland (ohne USt und Normverbrauchsabgabe) den marktüblichen
(Endverbraucher)Preisen im Ausland entsprechen, ist hievon nicht abzuweichen, weil
grundsätzlich von einem gleichen Preisniveau innerhalb der EU-Staaten auszugehen ist.
Beispiel:
Anschaffungskosten in Deutschland netto 300.000 S
Zuzüglich deutsche Umsatzsteuer 16% 48.000 S
Brutto 348.000 S
Bemessungsgrundlage für Sachbezug
Anschaffungskosten in Deutschland netto 300.000 S
Zuzüglich Normverbrauchsabgabe (angenommen 12%) 36.000 S
Zuzüglich österreichischer Umsatzsteuer 20% 67.200 S
Bemessungsgrundlage für Sachbezugswert 403.200 S
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0248-VI/7/2008 vom 10. Dezember 2008
© Bundesministerium für Finanzen 425 – 22
101841.1.2010 um 13:53 Uhr #22185MartinTeilnehmersollte als Antwort für einen Beitrag über die Berechnung des Sachbezugs PKW bei ausländischen Dienstgeber sein.
Martin
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