Liebe Sylvia,
wenn man die gesetzlichen Formulierungen beim Wort nimmt („Anspruch auf das halbe Entgelt“, siehe § 8 Abs 1 und 2 AngG sowie § 2 Abs 1 EFGZ), müsste man für die 50%-Kürzung eigentlich von den vollen Geld- und Sachbezügen ausgehen. Denn Sachbezüge zählen laut Rechtsprechung auch ganz eindeutig zum Entgelt. Da man den Sachbezug in der Regel nicht teilen kann, müsste man eigentlich den Geldbezug entsprechend stärker (auf unter 50%) reduzieren, um insgesamt auf die halbe Entgelthöhe zu kommen (siehe Variante 1).
Variante 1
Beispiel: Gehalt EUR 2.000,- + Sachbezug-Pkw EUR 400,- = gesamt EUR 2.400,-. Halbes Entgelt davon wäre eigentlich: Gehalt EUR 800,- + Sachbezug EUR 400,- = gesamt EUR 1.200,-.
Variante 2
In der Praxis wird aber oft trotzdem der Geldbezug halbiert und der Sachbezug – mangels Teilbarkeit – voll weiter gewährt (Variante 2).
Beispiel: Gehalt EUR 2.000,- + Sachbezug-Pkw EUR 400,- = gesamt EUR 2.400,-. Halbierung des Gehalts: Gehalt EUR 1.000,- + Sachbezug-Pkw EUR 400,-.
Diese zweitgenannte Variante dürfte – wie gesagt – die in der Praxis doch weitgehend üblichere sein. Allerdings muss man sich dessen bewusst sein, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer wertmäßig insgesamt eigentlich mehr erhält als die Hälfte der vollen Bezüge.
Ausdrückliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine der beiden Rechenvarianten den Vorzug genießt, gibt es meines Wissens nicht. Daher sind m.E. beide Varianten denkbar.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft