LOHNSTEUER: Ersatzleistungen, die der Arbeitgeber unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens erbringen muss (Risikohaftung), sind als lohnwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen (VwGH 16. 3. 1989, 89/14/0056). Es liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Besteuerung hat als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG zu erfolgen.
SOZIALVERSICHERUNG: Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden im Bereich der Sozialversicherung im Regelfall nicht als beitragspflichtiges Entgelt angesehen. Anders als im Bereich der Lohnsteuer sind nicht nur „echte Schadenersatzleistungen“ befreit, sondern (nach Ansicht des HVSVT) unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen aufgrund der verschuldensunabhängigen Risikohaftung.
Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer können demnach insbesondere dann beitragsfrei behandelt werden, wenn
– es sich um die Reparaturkosten für einen auf einer Dienstreise entstandenen Unfallschaden am Privat-Pkw des Arbeitnehmers handelt (zB Reifenschaden, Windschutzscheibe, Stoßstange etc) und
– eine Rechnung in Höhe der Schadenssumme vorliegt.
Keine Beitragsfreiheit ist daher gegeben, wenn die Reparaturkosten nicht nachgewiesen werden.
Wurde mit der Zahlung des Kilometergeldes eine generelle Schadensabgeltung vereinbart und trotzdem der Schaden vom Dienstgeber beglichen, besteht Beitragspflicht (Ansicht des HVSVT 26. 9. 2003, Zl FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm).
Quelle: Kraft, Schadenersatz im Arbeitsverhältnis
Rainer Kraft
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