Sachbezug bei Autoübernahme im selben Konzern

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  • #15026

    Hallo Forum-Gemeinde!

    Ich habe eine besonders interessante Frage an Euch.

    Ich habe mir vor 2 Jahren ein neues Dienstfahrzeug inkl. Sonderausstattung bestellt.
    Da unser Konzern nur das „nackte“ Fahrzeug bezahlt, habe ich meine Sonderausstattung im Wert von 2.500 Euro selbst übernommen.
    Die Lohnverrechnung hat meine Eigenleistung berücksichtigt und meinen Sachbezug um die „Extras“ vermindert.

    Jetzt nach 2 Jahren habe ich mein Dienstfahrzeug an die Firma zurückgegeben weil ich mir ein anderes (größeres) bestellt habe.
    Eine Kollegin von mir hat nun mein „altes“ Dienstfahrzeug übernommen und eine interessante Überraschung erlebt.

    Die Lohnverrechnung berücksichtigt ab sofort die bereits vor 2 Jahren bezahlten Extras NICHT mehr.
    D.H., meine Kollegin bezahlt ab sofort die Sachbezugsbemessung für den vollen Wert des Fahrzeuges.

    Ist das richtig bzw. rechtens?
    Wie und warum sollte das so gehandhabt werden wenn die Extras meinerseits bereits abgegolten wurden?

    #21298
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Jack!

    Völlig richtig:
    der neupreis für den dienstgeber war damals schon um deinen eigenanteil reduziert.
    deshalb würde ich den sachbezug jetzt auch vom niedrigeren wert ansetzen.

    der damalige kostenzuschuß sollte aber noch beim kaufvertrag etc. dokumentiert sein, damit deine kollegin jetzt in den genuß des niedrigeren sachbezug kommt.

    #21296

    Hallo Martin!

    Vielen dank für Deine Information!

    Ist das auch irgendwo rechtlich niedergeschrieben damit man der Personalverrechnung etwas vorlegen kann?

    Es ist vermutlich schwierig zu argumentieren wenn das nícht irgendwo gesetzlich verankert ist.

    MfG
    Jack

    #21297
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Jack!

    Lohnsteuerrichtlinie 171

    (4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt
    der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei
    unberücksichtigt. An Stelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen
    Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne
    des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrunde gelegt werden.

    Deine Zuzahlung hat, wie ein Rabatt, den damaligen Kaufpreis gekürzt. – Deshalb gekürzter Sachbezug.

    lg
    martin

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