Hallo!
Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien (L179):
„Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze als Sachbezugswert auf den Neuwert anzuwenden (Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung; VwGH 18.11.2003, 2003/14/0072). Allfällige Sonderausstattung sowie handelsübliche Rabatte bleiben dabei unberücksichtigt.“
Somit also Sachbezugsberechnung vom seinerzeitigen Listenpreis.
Alternativ dazu:
„Werden die seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers nachgewiesen (diese umfassen auch allfällige Sonderausstattungen und Rabatte), sind diese seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten für die Ermittlung des Sachbezugs maßgeblich.“
Also: nicht vom jetzigen Preis den Sachbezug, sondern vom damaligen Listenpreis.
Ich hoffe, ich konnte ein bißchen helfen.
lg
Wolfi