Rückverrechnung Sonderzahlung

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  • Dieses Thema hat 8 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre von Roland.
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  • #14812

    Nach einem Kurs bei Herrn Ortner bin ich doch bemüht die Rückzahlung von Arbeitslohn richtig zu behandeln.

    In meinem Fall hat ein Arbeiter (KV Gastgewerbe) im Juli bereits einen anteil an der Jahresremuneration in Höhe von Brutto 900 Euro erhalten.

    September wurde bereits abgerechnet und ausbezahlt.
    Per 30.9. wurde er fristlos Entlassen (beharrliche Pflichtverweigerung & Beschimpfung des Vorgesetzten)

    Im Oktober mache ich im BMD nunmehr nur mehr eine Aufrollung für die offenen Urlaubstage in Höhe von 566,50 Euro brutto als Urlaubsersatzleistung lfd.

    Lt. KV entfällt der Anspruch auf Jahresremuneration zur Gänze bei einer berechtigten fristlosen Entlassung.
    Lohnsteuerlich erfasse ich die 900 Euro jetzt im September als § 16 Abs 2 EStG Werbungskosten & Reduziere in diesem Monat die Bemessungsgrundlage für Kommst, DB und DZ.

    Wie gehe ich in der Sozialversicherung richtig vor?
    Da rückwirkend kein Anspruch auf die Sonderzahlung mehr besteht möchte ich hier natürlich auch die Sozialversicherungsbemessungsgrundlage um 900 Euro reduzieren.
    Mache ich diese Reduzierung im Juli – Zufluß Sonderzahlung
    oder im September mit der Endabrechnung.

    Wenn im September, reduziere ich die lfd. Bemessungsgrundlage? Sonderzahlungen sind ja im September keine geflossen.

    Wer von euch behandelt die Rückzahlung von Sonderzahlungen so (und rollt nicht einfach auf) und kann mir erklären wo ich hier einen Knopf drinnen habe??
    Danke im voraus,
    lg sabine

    #20771
    Martin
    Teilnehmer

    liebe sabine!

    ich würde dir in diesem fall zu einer „falschen“ Abrechnung raten und die sonderzahlung im auszahlungmonat aufrollen.
    eine gegenrechnung mit laufenden bezügen im austrittsmonat vermeiden!

    #20770

    Hallo Sabine und Martin!

    Ich habe mir auch den Kopf zermartert wegen dieses Themas.

    Streng genommen müsste es so gemacht werden, wie Sabine es beschrieben hat.
    Bezüglich der SV hätte ich gesagt, dass diese auch im September bei der Endabrechnung verrechnet gehört – sofern das programmtechnisch möglich ist (ev. mit einer Minuseingabe?).

    LG

    #20772

    Hallo Roland & Martin,

    ich habe irgendwie das Benachrichtigungssystem für Antworten versehentlich ausgeschaltet.

    Danke für eure Hilfe, ich werde mal BMD befragen ob es dort eine „richtige“ Abrechnungsvariante gibt.
    Im Kurs BMD haben wir auch nur stures Aufrollen gelernt.

    lg sabine

    #20776

    Hallo Sabine!

    Das „Zurückrollen“ in den alten Abrechnungsmonat wird in aktuellen Fachbeiträgen immer wieder verneint.
    Das nur noch als Hinweis.

    LG

    #20773

    Hallo Roland,

    danke für den Hinweis, ich hab mir schon gedacht wenn es nach dem Jahreswechsel etwas ruhiger wird wäre das eine gute Anfrage bei unserem zuständigen Finanzamt & der zuständigen Gebietskrankenkasse.

    Die beiden sollen mir Ihre Wünsche schriftlich mitteilen (was – wann – wie) und dann kann ich BMD konkret fragen ob diese Abrechnungsvariante möglich ist. Dann kann mir zumindest mit der nächsten Prüfung niemand einen Strick daraus drehen wie wir die Abrechnung machen.

    lg sabine

    #20774

    O.K., Sabine, das ist nie schlecht.

    Wünsche dir viel Erfolg!!! (Vielleicht kannst du ja das Ergebnis – wenn bekannt – in dieses Forum stellen, da wären dir sicher die Foren-TN incl. mir sehr dankbar.)

    LG

    #20775

    Hallo Roland,

    sollte ich eine Antwort bekommen stell ich sie gern ins Forum,

    lg sabine

    #20777

    Liebe Sabine!

    Danke sehr im Voraus!!!

    LG

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