Hallo Caro,
die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Mindestlohn des Fälligkeitsmonats, unabhängig von eventuellen KV-Erhöhungen im Laufe des Kalenderjahres.
Basis für die Berechnung (230%-Regelung) ist der KV-Mindestmonatslohn. Es sind daher keine weiteren Bezugsbesatndteile (zB Überstunden) einzubeziehen. Somit kann man davon ausgehen, dass Überstunden auch nicht bei pauschaler Abrechnung einzubeziehen sind.
Zum Gastgewerbe gibts übrigens ein gutes Buch von Köck: Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (Linde-Verlag).
Schöne Grüße,
Poldi
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