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lohnverrechnerinxy.
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20.11.2008 um 20:12 Uhr #14856
Hallo, bin mir nicht sicher ob ich den KV richtig gedeutet habe – kann mir viell. jemand nur kurz bestätigen danke:
a) Für die Bestreitung desmit der Dienstreise verbun-
denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle-
gung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld)
erhält der bzw die Angestellte für jeden vollen Ka-
lendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Die-
se gilt jeweils – mit Ausnahme des Hin- und Rück-
reisetages – für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis
24 Uhr.
-> würde für mich Kalendertagsregel bedeuten.
KoAb 1. Juni 2008 gilt:
Bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden –
einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspau-
se– gebührt ein Taggeld von € 6,20 zuzüglich €
2,40 für jede volle Stunde die über die 6. Stunde hi-
nausgeht, maximal jedoch € 20,60.-> würde ich so verstehen:
Beispiel 1 arbeitsrechtlich
12.11. 11 h bis 12.11. 17 h =6h : 6,20 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt;steuerrechtlich
12.11. 11 h bis 12.11. 17 h = 6h: 13,20Beispiel 2 arbeitsrechtlich
12.11. 8 h bis 12.11. 20 h = 12h: 20,60 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenztsteuerrechtlich
12.11. 8 h bis 12.11. 20 h = 12h = 26,40str fällt kürzung um 13,20 falls geschäftsessen. (außer dn wird eingeladen)
Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden
und wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienst-
ortes (Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfor-
ert, gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 26,40.
Das Taggeld ist erstmalig für den Tag der Hinreise
zu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 26,40
wenn die Abreise vom Dienstort fahrplanmäßig
vor 12 Uhr, eine Aufwandsentschädigung von
€ 15,00, wenn die Abreise nach 12 Uhr erfolgt.
Für den Tag der Rückreise wird ein Taggeld von
€ 15,00 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer bzw die
Arbeitnehmerin am Dienstort fahrplanmäßig vor
17 Uhr ankommt, ein Taggeld von € 26,40, wenn
die Ankunft nach 17 Uhr erfolgt.-> würde ich dann so abrechnen (Essenkürzung wieder detto)
Beispiel 1 arbeitsrechtlich
12.11. 8 h bis 12.11. 24 h =16h: 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
13.11. 0 h bis 24 h = 24h : 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
14.11. 0 h bis 18 h = 18h : 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenztKontrolle: steuerrechtlich
12.11. 8 h bis 12.11. 24 h = 16h: 26,40
13.11. 0 h bis 24 h = 24h : 26,40
14.11. 0 h bis 18 h = 18h : 26,40Beispiel 2 arbeitsrechtlich
12.11. 13 h bis 12.11. 24 h = 11h = 15,00 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
13.11. 0 h bis 24 = 24h : 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
14.11. 0 h bis 16 = 16h : 15,00 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenztKontrolle: steuerrechtlich
12.11. 13 h bis 12.11. 24 h 11 24,20
13.11. 0 h bis 24 24 26,40
14.11. 0 h bis 16 16 26,40Beispiel 3 arbeitsrechtlich
12.11. 13 h bis 12.11. 24 h =11 : 15,00 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
13.11. 0 h bis 24 = 24 : 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
14.11. 0 h bis 18 = 18 : 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenztKontrolle: steuerrechtlich
12.11. 13 h bis 12.11. 24 h= 11 = 24,20
13.11. 0 h bis 24 = 24 = 26,40
14.11. 0 h bis 18 = 18 = 26,40Beispiel 4 arbeitsrechtlich
12.11. 11 h bis 12.11. 24 h 13 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
13.11. 0 h bis 24 24 26,40 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt
14.11. 0 h bis 13 13 15,00 – § 3 ESTG steuerfrei unbegrenztsteuerrechtlich
12.11. 11 h bis 12.11. 24 h 13 26,40
13.11. 0 h bis 24 24 26,40
14.11. 0 h bis 13 13 26,40Beispiel 5 (inkl. 1 Geschäftsessen am 13.11.)
arbeitsrechtlich
12.11. 11h bis 12.11. 24 h = 13h 26,40
13.11. 0h bis 24 =24h 26,40
14.11. 0h bis 13 = 13h 15,00
67,80 – NUR EURO 66 nach § 3 ESTG steuerfrei unbegrenzt; 1,80 pflichtig
steuerrechtlich
12.11. 11 h bis 12.11. 24 h 13 13,20 (abzgl. Essen)
13.11. 0 h bis 24 24 26,40
14.11. 0 h bis 13 13 26,40
66,00Die Bestimmungen der Z 2 lit a)–g) finden auf jene
Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres
Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwen-
dung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Ver-
treter und Vertreterinnen) und mit denen entweder
einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseauf-
wandsentschädigungen vereinbart ist oder mit de-
nen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in
dem Reiseaufwandsentschädigungen bereits ab-
gegolten sind, wobei zu beachten ist, dass der Pau-
schalsatz mindestens jenen Betrag entspricht, der
nach Z 2 lit a)–g) auszuzahlen ist.-> auf grund dessen würde ich meinen ich kann sofern ich den dn vertraglich zu regelmäßigen dienstreisen verpflichtet habe und alle anderen voraussetzungen erfüllt sind (außendienst etc.) kann ich auch nur nach steuerrecht abrechnen und falle trotzdem in § 3 (unbegrenzte Steuerfreiheit – ohne Begrenzung durch die Legaldefinition) – schrifltich würde ich nichts machen, also keine zusatzvereinbarung ? nur wird mein chef mir halt die frage stellen was ist regelmäßig?!
3. Dienstreisen in das Ausland:
Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrück-
lichen Bewilligung des Arbeitgebers bzw der Arbeitge-
berin: Die Entschädigung der Reisekosten und des
Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise
besonders zu vereinbaren.
-> die würde ich ganz normal nach den steuerrechtlichen aspekten (kalendertragsregel) berechnen – nur bedeutet das „vereinbaren“, dass ich eine Betriebsvereinbarung brauche? hier würde ich mich steuerrechtlich gleich direkt in der legaldefintion (§ 26) sehen, da der kv keinen fixen beträge vorsieht.Wenn ich arbeitsrecht außer acht lassen würde und nur steuerrechtlich die diäten ermittele (unabhängig jetzt ob das richtig ist und der dn ev. nachfordern könnte etc) und den dn teilweise mehr bezahle, kann ich das auch – nur falle ich dann gleich in § 26 und habe nur gewiese zeit steuerfreie diäten
Wäre sehr dankbar für eure hilfe.
danke & LG20.11.2008 um 20:36 Uhr #20886bzw. wenn diese Regeln im Zusatzkollektivvertrag betreffend die Einfürhung einer Reiseaufwandsentschädigung für die Berufsgruppen der Werbegestalter und Werbearchitekten und Werbeverteiler gilt und ich sonst im KV nichts finde, dann kann ich alle anderen Angestellten nach dem Steuerrecht (§ 26 abrechnen) – richtig?
danke
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