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27.12.2005 um 13:00 Uhr #13231
Dienstnehmer unternimmt Dienstreise, welche von Montag bis Freitag andauert. Arbeitszeit an den einzelnen Tagen ist von 8 bis 17 Uhr. Stehen dem Dienstnehmer nun steuerfrei € 125,40 (4 x €26,40 + 1 x 9 Std. x €2,20)oder nur 99,00 Euro (5 x 9 Std. x €2,20) zu. DN nächtigt am Dienstort,welcher weiter als 120 km vom ständigen Betriebssitz entfernt ist.
Vielen Dank im Voraus!27.12.2005 um 13:00 Uhr #17138Für die Beantwortung dieser Anfrage fehlen folgende Zusatzangaben:
1.Enthält dieser KV einen Dienstreisebegriff, wenn ja, wie lautet dieser?
2.Wann hat die Dienstreise am Montag begonnen und wann hat diese am Freitag geendet?27.12.2005 um 13:01 Uhr #17139lt. KV:
Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes in einem Umkreis von 10 km erhält Arbeitnehmer eine Zulage von 10%.
Für Arbeiten außerhalb der 10-km-zone erhält arbeitnehmer zulage von 35% auf seinen stundenlohn.
dienstreise hat am montag um 8 Uhr begonnen und am freitag um 17 Uhr geendet.27.12.2005 um 13:01 Uhr #17140Ist die Zulage bloß eine „Zulage“ oder erfüllt sie die Funktion eines Tagesgeldes? Um das feststellen zu können, benötigen wir den genauen KV-Text.
27.12.2005 um 13:02 Uhr #17141lt. KV:
§ 10 Stör-(Außerhaus-)Zulagen1. Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes in einem Umkreis bis 10 km Wegstrecke von ständigem Arbeitsplatz – in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze – erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-)Zulage von 10 Prozent.
2. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten in zum Betrieb gehörigen Arbeitsstätten (Holzplatz, Maschinenhaus u.ä.) innerhalb einer Entfernung von 3 km vom ständigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, sofern er zur Einnahme des Mittagessens dahin zurückkehren kann.
3. Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 35 Prozent, in Kurorten laut Kurorteliste einen Zuschlag von 50 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle.
4. Das gleiche gilt auch innerhalb der 10-km-Zone, wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, außerhalb seines Wohnortes zu übernachten.
5. Geschäftsdiener, Boten, Kraftfahrer und Beifahrer erhalten keine Stör-(Außerhaus-)Zulage.
27.12.2005 um 13:03 Uhr #17142Zu überprüfen ist noch: Ist die Störzulage (ev. im Durchschnitt) in das Urlaubs-, Kranken- bzw. Feiertagsentgelt und/oder in die Sonderzahlungen einzubeziehen. Dann hätte sie Entlohnungscharakter. Anzunehmenderweise ist dies aber nicht der Fall. Überprüfen Sie jedoch dieses!
Erfüllt die Störzulage die Funktion eines Tagesgeldes, steht für die Dienstreise von Montag 8 Uhr bis Freitag 17 Uhr folgender abgabenfreier Höchstsatz zu:
Mo. 8h – Di. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
Di. 8h – Mi. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
Mi. 8h – Do. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
Do. 8h – Fr. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
Fr. 8h – Fr.17h … 9/12 von € 26,40 = € 19,80_
insgesamt …. = € 125,40Liebe Grüße
PV-Info-Redaktion -
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