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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 Jahre, 11 Monate von Martin.
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13.5.2006 um 18:07 Uhr #13468
Liebes Forum
Firmensitz Deutschland,neue Betriebsstätte in Wien, KV Handel.
Meine Frage wäre, wenn die Betriebsleiterin immer wieder nach Deutschland auf Schulung sowie ihre Ware abzuholen fährt, bekommt sie das Tagesgeld nur für die ersten 15 Tage frei gerechnet, weil es dann einen zwieten Mittelpunkt ihrer Tätigkeit darstellt, liege ich da richtig, anders wäre es wenn sie immer an einen anderen Ort fährt, dann wäre alles frei.
Bitte um Anwort
lg. Andrea13.5.2006 um 23:12 Uhr #17697MartinTeilnehmerLiebe Andrea!
Ich nehme nicht an, dass der Dienstort Deiner Betriebsleiterin der deutsche Firmensitz ist. Denn dann wären es Reisen Wohnort zum Dienstort.
Bei Reisen ins Ausland gilt nicht die Legaldefinition für Inlandsdienstreisen, sondern siehe Lohnsteuerrichtlinien RZL 725.:10.5.1.4.4 Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen
725
Kostenersätze für die Verpflegung sind für alle Arbeitnehmer bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift steuerfrei zu belassen (siehe Rz 1294). Ein Drittel der Tagesgebühr steht bei einer Dienstreise von mehr als fünf Stunden zu, zwei Drittel bei mehr als acht Stunden, und die volle Tagesgebühr bei mehr als zwölf Stunden. Kollektivvertragliche Regelungen über Aliquotierungen des Tagesgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
Somit kannst Du, solange es keine Entsendung wird, die Taggelder Ausland frei rechnen.Grüsse + schönes Wochenende
Martin14.5.2006 um 21:41 Uhr #17698Liebe Andrea, lieber Martin,
ich würde die Lohnsteuerrichtlinien so interpretieren, dass sie bezüglich des weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit gleichermaßen für Inlands- wie auch für Auslandsdienstreisen gelten.
Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Gliederung der Lohnsteuerrichtlinien:10.5.1.4 Tagesgelder nach der Legaldefinition
10.5.1.4.1 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem 1. Tatbestand
10.5.1.4.2 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem 2. Tatbestand
10.5.1.4.3 Tagesgelder bei Inlandsdienstreisen
10.5.1.4.4 Tagesgelder bei AuslandsdienstreisenMeiner Meinung nach darf daher der Punkt 10.5.1.4.4 Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen nicht für sich isoliert gesehen werden. In diesem Punkt geht es ja nur um die HÖHE der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen, so wie im Punkt 10.5.1.4.3 die HÖHE der Tagesgelder bei Inlandsdienstreisen definiert ist.
Es sind daher auch im Bereich der Auslandsdienstreisen die allgemeinen Regeln zu beachten, die zuvor im Punkt 10.5.1.4.1 und Punkt 10.5.1.4.2 aufgestellt werden.
Dh es hängt auch bei Auslandsdienstreisen davon ab, ob eine Dienstreise im Nahebereich (1. Tatbestand, Faustregel: Entfernungen bis 120 km) oder im Fernbereich (2. Tatbestand, Faustregel: Entfernungen über 120 km) vorliegt.
Bei Dienstreisen im Nahbereich gilt daher bei unregelmäßigem Aufsuchen des betreffenden Einsatzortes die 15-Tage-Anfangsphase (pro Kalenderjahr).
Auch ist es bei Auslandsdienstreisen denkbar, dass man sich auf eine lohngestaltende Vorschrift stützen kann (sofern es eine solche gibt), sodass die Regelung über die Anfangsphase der Legaldefinition verdrängt werden kann.
Wünsche noch einen guten Wochenstart,
Rafael15.5.2006 um 12:16 Uhr #17699Danke für die Hilfe
lg. Andrea20.5.2006 um 23:07 Uhr #17700MartinTeilnehmerHallo Rafael!
In der Tat: Die 120 Kilometer gelten nach den Regeln des EStG auch für das Ausland.Einen Zusatz hab´ ich noch gefunden:
Im KV für Handelsangestellte heißt es:
http://wko.at/bshandel/Kollektivvertrag/kv2006/HandelAngKV2006.htm„Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren. „
Da es „nur empfohlen“ wird die höheren Auslandssäte zu nehmen, ist man nicht verpflichtet diese auch zu bezahlen.
Einen Anspruch hat der Dienstnehmer nur auf Diäten in Höhe der Inlandssätze, egal in welchen Staat die Reise geht. Dabei sind die ausländischen Diäten Vorsteuerfrei zu verbuchen, auch wenn Sie mit den Inlandssätzen ident sind.
Sollte Dein Unternehmen schon länger die hohen Auslandssätze gezahlt haben, könnte man schon an Gewohnheitsrecht / Betriebliche Übung denken.Grüsse
Martin6.12.2012 um 13:04 Uhr #17701MartinTeilnehmerNeue Rechtsansicht der WK:
Da die Auslandsdienstreise in einem eigenen Absatz abgehandelt wird, besteht grundsätzlich KEIN Anspruch auf Auslandsdiäten. D.h. nur die „Empfehlung“.
Um nicht um den Verpflegunsmehraufwand zu streiten, empfehle ich, die Auslandsätze zu bezahlen.
Achtung bei Auslandsdienstreisen (ohne BV, KV, oder Einzelvereinbarung wenn nicht Betriebsratsfähig)im §26/4 Nahbereich: Diese könnte nach 5/15 Tagen steuerpflichtig werden.
Z.B. Dienstreisen Wien-Bratislava.lg
Martin -
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