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- Dieses Thema hat 8 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahre, 2 Monate von Gaby.
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22.9.2011 um 8:14 Uhr #16047
eine Frage:
Wir haben im BMD die Möglichkeit Reisekosten pflichtig oder frei abzurechnen, oder Auslandsreisekosten.
Sind Auslandsreisekosten generell steuerfrei oder fehlt mir da bloß eine Lohnart?DAnke.
lg
Gaby22.9.2011 um 12:49 Uhr #23626Hallo Gaby!
Einen Auslandssatz gibt’s ja erst ab 5 Stunden Auslandsaufenthalt und die steuerliche Regelung stellt ab auf eine steuerfreie Zwölftelreglung (seit 1.1.2008) beginnend nach 3 Stunden und 1 Minute – wenn sie unterwegs sind. Der Auslandssatz ist somit frei – jedoch hast du bei einer Auslandsreise auch immer einen Inlandsanteil (weil ja von hier die Reise angetreten wird) und dieser ist teilweise pflichtig und teilweise frei – je nach dem welchen KV ihr verwendet und wie dieser im Verhältnis zu den 26,40 EUR der gesetzlichen max. Steuerfreigrenze steht.
lg Petra
23.9.2011 um 6:53 Uhr #23627Aha, das von der 12-el Regelung wusste ich. Wir haben z.b. immer 2/12el Inlandanteil und z.b. 6/12el Ausland. Nur beim Ausland war ich mir nicht sicher, ob ich ab dem 15. x oder ab 6 Monaten da was berücksichtigen muss. Dass das Ausland generell frei ist, wusste ich nicht.
Danke dir sehr!
lg
G23.9.2011 um 7:11 Uhr #23628Hallo Gaby!
Du hast schon Recht mit den 6 Monaten (183-Tage-Regel). Wenn er immer im selben Ausland ist, wird nach dem 6. Monat eine neuer Tätigkeitsschwerpunkt gegründet. Aber dann hättest du nicht nur das Problem mit den Diäten, sondern dann wäre er (je nach dem wie das Steuerjahr im jeweiligen Land aussieht) auch dort lohnsteuerpflichtig.
Lg Petra
23.9.2011 um 7:51 Uhr #23629Die Leute bei uns fahren ja nur einmal im Monat nach Deutschland – also kein Mittelpunkt der Tätigkeit, und das auch nicht jeden Monat. Von daher hab ich mich an die 15 Tage gehalten und war mir da eben nicht sicher, ob dies auch im Ausland gilt.
Ich hoffe, ich drücke mich halbwegs verständlich aus 🙂
Danke.23.9.2011 um 13:28 Uhr #23630Hallo Gaby!
Also ich glaube da sind auch noch Grundsatzfragen offen, die ich am Anfang nicht hineininterpretiert hatte. Fährt der Mitarbeiter auf Monatage oder Kundenbesuch oder Seminar oder zu einer Tochtergesellschaft? Unterlieg es dem § 26 Z4 oder § 3 EStG? Dies beeinflusst natürlich maßgeblich, ob man die 15. Tage berücksichtigen muss oder nicht…
Anbei ein Auszug aus § 3 EStG
§ 3 EStG Steuerbefreiungen
Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind
Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.Lg Petra
23.9.2011 um 13:38 Uhr #23631Ich versteh den Text nicht ganz – irgendwas fehlt da. Es handelt sich jedenfalls um Kundenbesuche – wir sind eine Werbeagentur – und haben keinen KV oder BV die das regeln. Also streng nach LSt-Richtlinien.
lg
g26.9.2011 um 8:00 Uhr #23633Guten Morgen Gaby!
Dann würde ich alle Auslandsdienstreisen steuerfrei belassen nach § 3 EStG.
Lg Petra
26.9.2011 um 8:59 Uhr #23632Danke dir!
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