Regelpension trotzdem weiterarbeiten

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  • #14175

    Hallo
    Ich hoffe es kann mir jemande weiterhelfen.
    Wir haben eine Dame die mit 1.9.07 in die normale Regelpension geht. Sie wird bei uns weiterarbeiten weiterhin zwar Teilzeit aber bei ca 1200.- Netto
    Ansich darf sie es ja.
    Nur weis ich nicht genau wie ich mit Ihr in der PV umgehen soll.
    Gibt es eine eigene SV Kategorie? Ich habe nichts dergleichen gefunden.
    Derzeit ist sie in der SV B4/D4u kann sie da bleiben?
    Müssen Irgendwelche SV Beiträge nicht mehr bezahlt werden ?
    Muß ich es der GKK irgendwie melden das sie zwar in Pension geht aber weiterhin arbeitet?
    Es ist auch so das sie eine Abfertigung bekommt kann ich den Anspruch weiterlaufen lassen oder muß der Ihr ausbezahlt werden und sie fallt dann in die MVK rein?

    Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen

    lg

    #19335

    Liebe(r) braun,

    habe ähnliches Problem und gebe meine Informationen gerne weiter.
    MitarbeiterIn normale Alternspension kann unbeschränkt dazuverdienen (Nachzahlung Lohnsteuer Veranlagung – normale SV – evt. Rückforderung Krankenkassabeiträge, bzw. jährliche Erhöhung Pension), Meldung an Krankenkasse ist nicht notwendig. Arbeitsrechtlich aber ein durchlaufendes Dienstverhältnis. (Abfertigung, Ansprüche, etc.).
    Möchte man das vermeiden, ist eine vollständige Abrechnung der Ansprüche und eine Abmeldung durchzuführen und empfehlenswert nach einer Unterbrechung von ca. einem Monat ein neuerliches Dienstverhältnis zu vereinbaren (dann MVK).

    LG
    Ingrid

    #19336

    Hallo
    Danke für die Antwort.
    Aber mit welcher SV Kategorier läuft dann das Dienstverhältnis ?
    Gibt es Irgendeinen Vorteil aus einem der beiden Möglichkeiten? Der DN ist es egal genausó wie dem Dienstnehmer.
    Abfertigung muß man nicht abrechnen? schlieslich ist die Abfertigung dazu da sich das Leben nachd er Arbeit zu versüßen 🙂
    lg

    #19337

    Liebe(r) braun,

    für die SV gibt es keine eigene Kategorie, bleibt gleich.
    Für die DN wird es von Vorteil sein, die Abfertigung abzurechnen, da sie anschließend weniger verdient und die Abfertigung vom neuen Gehalt zu rechnen ist.
    Wird das DV aber nicht unterbrochen, bleibt die DN in der Abfertigung alt und erwirbt u. U. nach kurzer Zeit erneut einen Abfertigungsanspruch nach der Dauer des DV.
    Hat sie jetzt bereits einen Abfertigungsanspruch von 12 ME (nach 25 Jahren) ist es für die DN von Vorteil mit einem neuen DV (Unterbrechung ein Monat) in der MVK wieder zu einem Anspruch zu gelangen.

    LG
    Ingrid

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