regelmäßig ausbezahlte Sonderzahlungen

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  • #13599

    Ich bin etwas verunsichert, was die Steuer- und Beitragspflicht von regelmäßig ausbezahlten Sonderzahlungen (es geht genauer gesagt um die Jahresremuneration eines Gastronomie-Betriebes) betrifft. Ich ging bisher immer davon aus, dass eine monatliche Akontierung von UZ und WR diese Sonderzahlungen in laufendes Entgelt „wandelt“. Die LStR bestätigen dies in RZ 1050. Im Buch „Personalverrechnung in der Praxis“ (15. Auflage per 01.01.2004) wird dies auf Seite 441 auch für die SV-Pflicht bestätigt.

    Dann stolpere ich über ein VwGH-Erkenntnis vom Februar 2004, das wiederum auf ein OGH-Urteil vom 08.07.1999 Bezug nimmt. So wie ich diese Urteile verstehe, ändert eine monatliche Akontierung von 13. und 14. Bezug nichts an der Qualifikation als Sonderzahlung (zumindest arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich).

    Wie sind solche monatlichen Akontierungen jetzt letzten Endes zu behandeln? Meiner Ansicht nach müsste ich die Teilbeträge bei der Lohnsteuer als laufender Bezug werten (keine Begünstigung), bei der SV allerdings Beiträge für SZ abrechnen. Ist das so richtig? Wenn das stimmt: wäre es denkbar, dass bei einer Prüfung eine fiktive LSt für Sonderzahlungen vorgeschrieben wird, weil die monatlichen Akontierungen ja als lfd. Entgelt qualifiziert waren (davon gehe ich eigentlich nicht aus, da ja die monatlichen Zahlungen arbeitsrechtlich als Sonderzahlungen anzuerkennen sind, aber wer weiß?)?

    Zur Information: Es gibt eine schriftliche Vereinbarung, dass diese monatlichen Raten als Akontierungen zu den zweimal fälligen Sonderzahlungen zu sehen sind (keine Überzahlung zum kollektivvertraglichen laufenden Anspruch statt der Sonderzahlungen).

    Bin schon so verwirrt, dass ich nicht mehr nachdenken kann … bitte um eure fundierte Hilfe und danke herzlichst im voraus!

    #18060
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Belinda!

    Habe mir das VwGH Erkenntnis, Geschäftszahl2001/08/0004 Entscheidungsdatum 20040218 durchgelesen.

    Somit klar für die Berechnung als SV-Sonderzahlung.
    Die Anwartschaft entsteht laufend, die Fälligkeit ist aber an bestimmte Termine gebunden.
    Diese bestimmte Termine werden vom Beschwerdeführer nun auf 12 x jährlich verteilt. Dies ändert nicht an der Qualifikation zur Sonderzahlung.

    Problematisch wäre die Abrechnung wenn es zu einem unberechtigten vorzeitigen Austrtitt oder Entlassung kommt. Da wären die Sonderzahlungen schon laufend ausbezahlt (und wahrscheinlich gutgläubig verbraucht), der Anspruch in dem Kalenderjahr aber durch z.B. Entlassung verwirkt.
    Das wäre ein Streitfall, ob die laufend ausbezahlten SZ noch rückverrechnet werden dürfen.

    LG
    Martin

    P.S. Im Gastro-KV entsteht der Anspruch auf Sonderzahlungen erst nach 2 Monaten!

    #18061

    Danke martin für deine Antwort! Freut mich, dass ich die Sache von seiten der SV auch so verstanden habe. Die Problematik mit der Wartefrist für die Jahresremuneration in der Gastronomie ist mir leider bewusst :?, insbesondere sind Überlegungen anzustellen, wenn das DV vor Ablauf der Wartefrist endet, aber dieses Thema möchte ich zur Zeit noch nicht näher betrachten.

    Wie sieht es nur mit der LSt aus? Hier hat es doch kein höchstgerichtliches Erkenntnis gegeben, dass die monatlichen SZ-Akontierungen trotzdem zu den begünstigen § 67-Einkünften zählen, oder etwa doch?
    Meine hoffentlich aktuelle Version der LStR (RZ 1050) spricht bei dieser Auszahlungsmodalität von laufendem Entgelt. Also trotz SV-SZ lohnsteuerpflichtig abrechnen?

    #18062
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Belinda!

    Das sehe ich auch so. Lohnsteuer bei 12x Auszahlung als laufender Bezug und Jahressechstelerhöhend. Nur Pech, daß es wahrscheinlich keinen sonstigen Bezug mehr geben wird.
    Wie wäre es ein monatliches Akonto auszuzahlen, welches 2 x jährlich mit den Sonderzahlungen gegengerechnet wird? Schon hast Du den Steuervorteil 😆 .

    LG
    Martin

    #18063
    Martin
    Teilnehmer

    Mit dem Akontieren von Entgelt und dem späteren Auszahlen kann es Probleme geben:
    Lst Richtlinien RZL 632

    Vorschüsse und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den wirtschaftlichen Charakter eines Darlehens haben, sind gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201).

    Aus dem VwGH Urteil vom 10.11.87

    Rechtssatz
    Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er
    über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
    Entscheidend für das Zufließen von Einnahmen ist die objektive
    Verfügungsmöglichkeit. Diese ist bei Anweisung von Arbeitslohn mit
    der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers gegeben, auch wenn
    Einnahmen gegen den Willen des Steuerpflichtigen gutgeschrieben
    werden. Die Kenntnis vom Geldeingang ist unmaßgeblich.
    Dokumentnummer
    JWR/1986140201/19871110X02

    Da die ARBEITER im Gastro KV die Sonderzahlungen auch gänzlich verlieren können, sehe ich den Anspruch erst im Fälligkeitsmonat gegeben.
    Somit kann auch erst im Fälligkeitsmonat vom DN darüber verfügt werden. Akontierungen könnten ja, da kein Anspruch, rückgezahlt werden.

    Bei Angestellten, welchen man die Sonderzahlungen nicht streichen kann wäre dies anders.

    Das ist vorerst nur noch Theorie, welches ich im Anlaßfall noch mit dem Finanzamt besprechen würde.

    LG
    Martin

    #18064
    Martin wrote:
    Das ist vorerst nur noch Theorie, welches ich im Anlaßfall noch mit dem Finanzamt besprechen würde.

    LG
    Martin

    Vielen Dank für deine detektivische Arbeit. Ich war in der Zwischenzeit auch nicht untätig. Das Finanzamt (Fachgruppenleiter) sagt natürlich „Versteuerung nach Tarif“, sobald das Geld regelmäßig überwiesen wird (war auch nicht anders zu erwarten).

    Der Dienstgeber erklärt sich vertraglich dazu bereit, diesen LSt-Nachteil durch Erhöhung des Brutto-Akontos für den Dienstnehmer zu kompensieren.

    Die vorbereitete Dienstvertrags-Klausel wurde von der Arbeitsrechts-Abteilung der WK Wien und der WK Kärnten überprüft … habe soweit grünes Licht: SV-SZ/LSt-pflichtig nach Tarif.

    Bin gespannt auf die nächste Prüfung 😕

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