Rechnung über Nebenverdienst bei Arbeitnehmerveranlagung

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  • #16249

    Hallo,
    unsere Firma hat auf Grund eines Arbeitnehmerausfalls einen ehemaligen Dienstnehmer stundenweise beschäftigt, dieser hat uns nur eine Rechnung über seine geleisteten Stunden (ca. 600,– Euro) ausgestellt.
    Kann bei einer Krankenkassaprüfung das beanstandet werden?
    In dieser Höhe muss ja der Rechnungssteller, der unselbständig in einer anderen Firma beschäftigt ist, das ja gar nicht in der Arbeitnehmerveranlagung angeben.

    Danke und liebe Grüße
    Mimi

    #24056
    JB1

    habt ihr den dn nicht angemeldet? ist er ein echter oder freier dn oder liegt ein werkvertrag vor?

    #24057

    Hallo,
    nein er ist nicht angemeldet, sonder hat nur die Rechnung vorgelegt. Etwas kritisch glaube ich.
    Gruß
    Mimi

    #24058
    JB1

    das kommt drauf an was er gemacht hat…ist der vertrag als werkvertrag zu qualifizieren oder nicht.

    #24059

    Danke für die Hinweise, der Chef hat das jetzt als Werkvertrag abgeändert, so kann nichts passieren.

    Liebe Grüße
    Mimi

    #24060
    JB1

    die bezeichnung als werkvertrag ändert nichts daran. es kommt auf die „wahre gestalt“ an. wenn die merkmale eines echten dienstnehmers überwiegen, hilft die alleinige bezeichnung des vertrages als werkvertrag nichts.

    #24061

    Hallo,
    nochmals zu meiner Anfrage betr. Werkvertrag, der Mann übernimmt in einer Produktion eine Anzahl bestimmter Aufträge,(exakt angeführt) die er zwar im Betrieb fertigt, jedoch in die Betriebsorganisation nicht eingebunden ist, er kann diese Aufträge in einer bestimmten Zeit fertigen, jedoch mit betrieblichen Arbeitsmitteln. Der Betrag lt. geschätzer Stundenanzahl beläuft sich auf ca. 700,– Euro.
    Der Chef möchte es einfach riskieren, auf diese Weise eine Produktionsspitze auszugleichen.

    Lieben Dank und schöne Grüße
    Mimi

    #24062
    JB1

    Ich würde den Chef auf das (hohe) Risiko hinweisen, dass der Werkvertrag in einen echten Dienstvertrag umqualifiert wird und sämtliche Abgaben nachzuzahlen sind. Nicht zu vergessen ist auch, dass der „Arbeitnehmer“ dann auch sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.

    #24063

    Hallo,

    „Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 € pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zB

    + Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft,
    + aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit,
    + aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag,
    + aus Vermietung und Verpachtung

    Also wenn hier Einkünfte aus einem Freien Dienstvertrag vorliegen – muss bis zum Veranlagunsfreibetrag keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Übersteigen die Einkünfte den Betrag von 730,- wird der Freibetrag so eingeschliffen, dass der Freibetrag um den übersteigenden Teil gekürzt wird.

    Bei 1000,-

    1. 1000 – 730 = 270
    2. 730 – 270 = 460 verkürzter Freibetrag

    Man MUSS dann von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgeben. (Pflichtveranlagung)

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