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- Dieses Thema hat 8 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 Jahre, 7 Monate von payroll.
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21.2.2012 um 14:09 Uhr #16249
Hallo,
unsere Firma hat auf Grund eines Arbeitnehmerausfalls einen ehemaligen Dienstnehmer stundenweise beschäftigt, dieser hat uns nur eine Rechnung über seine geleisteten Stunden (ca. 600,– Euro) ausgestellt.
Kann bei einer Krankenkassaprüfung das beanstandet werden?
In dieser Höhe muss ja der Rechnungssteller, der unselbständig in einer anderen Firma beschäftigt ist, das ja gar nicht in der Arbeitnehmerveranlagung angeben.Danke und liebe Grüße
Mimi21.2.2012 um 14:38 Uhr #24056habt ihr den dn nicht angemeldet? ist er ein echter oder freier dn oder liegt ein werkvertrag vor?
21.2.2012 um 15:08 Uhr #24057Hallo,
nein er ist nicht angemeldet, sonder hat nur die Rechnung vorgelegt. Etwas kritisch glaube ich.
Gruß
Mimi21.2.2012 um 16:48 Uhr #24058das kommt drauf an was er gemacht hat…ist der vertrag als werkvertrag zu qualifizieren oder nicht.
25.2.2012 um 17:30 Uhr #24059Danke für die Hinweise, der Chef hat das jetzt als Werkvertrag abgeändert, so kann nichts passieren.
Liebe Grüße
Mimi27.2.2012 um 8:56 Uhr #24060die bezeichnung als werkvertrag ändert nichts daran. es kommt auf die „wahre gestalt“ an. wenn die merkmale eines echten dienstnehmers überwiegen, hilft die alleinige bezeichnung des vertrages als werkvertrag nichts.
3.3.2012 um 16:13 Uhr #24061Hallo,
nochmals zu meiner Anfrage betr. Werkvertrag, der Mann übernimmt in einer Produktion eine Anzahl bestimmter Aufträge,(exakt angeführt) die er zwar im Betrieb fertigt, jedoch in die Betriebsorganisation nicht eingebunden ist, er kann diese Aufträge in einer bestimmten Zeit fertigen, jedoch mit betrieblichen Arbeitsmitteln. Der Betrag lt. geschätzer Stundenanzahl beläuft sich auf ca. 700,– Euro.
Der Chef möchte es einfach riskieren, auf diese Weise eine Produktionsspitze auszugleichen.Lieben Dank und schöne Grüße
Mimi5.3.2012 um 10:44 Uhr #24062Ich würde den Chef auf das (hohe) Risiko hinweisen, dass der Werkvertrag in einen echten Dienstvertrag umqualifiert wird und sämtliche Abgaben nachzuzahlen sind. Nicht zu vergessen ist auch, dass der „Arbeitnehmer“ dann auch sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
31.3.2012 um 22:30 Uhr #24063Hallo,
„Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 € pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zB
+ Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft,
+ aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit,
+ aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag,
+ aus Vermietung und VerpachtungAlso wenn hier Einkünfte aus einem Freien Dienstvertrag vorliegen – muss bis zum Veranlagunsfreibetrag keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Übersteigen die Einkünfte den Betrag von 730,- wird der Freibetrag so eingeschliffen, dass der Freibetrag um den übersteigenden Teil gekürzt wird.
Bei 1000,-
1. 1000 – 730 = 270
2. 730 – 270 = 460 verkürzter FreibetragMan MUSS dann von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgeben. (Pflichtveranlagung)
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