Liebe Ingrid, liebe/r mm,
ich darf mich der Rechtsansicht von mm anschließen.
Das Ausfallprinzip, wonach der Dienstnehmer im Zusammenhang mit der ausfallenden Arbeit an Feiertagen, im Urlaub und Krankenstand (beim Krankenstand natürlich nur innerhalb des Krankenstandskontingents) grundsätzlich keinen finanziellen Ausfall erleiden soll, gilt analog auch für vom Dienstgeber verfügte Dienstfreistellungen. Das besagen ausdrücklich einige OGH-Entscheidungen.
Es ist somit auch im Rahmen einer Dienstfreistellung das bisherige regelmäßige Entgelt weiterzugewähren, da bei Dienstfreistellung das Unterbleiben der Arbeitsleistung in der Dienstgebersphäre liegt. Der Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen regelmäßigen Entgelts ergibt sich somit aus § 1155 ABGB (Fortzahlung des Entgelts, falls die Dienstleistung des an sich leistungsbereiten Dienstnehmers aus Gründen unterbleibt, die im Bereich des Dienstgebers liegen).
Wünsche auch allen ein schönes Wochenende,
liebe Grüße,
Rainer Kraft