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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 1 Monat von Martin.
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18.10.2006 um 14:54 Uhr #13743
Hallo an alle!
Ich hätte da mal eine Frage, bezüglich einer Provisionsabrechnung die quartalsmäßig erfolgt. Und zwar handelt es sich um eine Handelsangestellte welche monatlich ein Fixum von ca. 2.000 EUR (14 x jährlich) erhält. Zusätzlich gibt es dann pro Quartal eine Provisionsabrechnung welche sich auf ca. 6.000 EUR beläuft. Dadurch ist natürlich im laufenden Monat eindeutig die Höchstbemessung überschritten. Müsste hier eine Aufrollung der Monate durchgeführt werden oder kann man die Provisionsabrechnung in einem Monat belassen?
Ich bitte um Hilfe diesbezüglich.
Mit freundlichen Grüßen18.10.2006 um 14:59 Uhr #18395hallo!
meine meinung dazu: sollten sich die provisionen auf die einzelnen monate zurechnen lassen, wird dies sicher der prüfer bei einer gpla fordern bzw. die beiträge nachverrechnen. hatte schon einmal einen ähnlich gelagerten fall, hier hat der prüfer sich die mühe gemacht und die beträge auf die monate aufgeteilt, um sich noch beiträge holen zu können… :-((
lg
mm18.10.2006 um 18:29 Uhr #18396Liebe/r VSDG,
zu Ihrem Problem gibt es für den Sozialversicherungsbereich insbesondere nachfolgende einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26. 5. 2004, 2000/08/0152, Leitsatz aus ARD 5512/11/2004):
„QUARTALSWEISE PROVISIONSSPITZEN KEINE SONDERZAHLUNGEN“
Hängt das Entstehen des Provisionsanspruchs nur von der Tätigung laufender Umsätze und nicht von der Erfüllung weiterer Bedingungen ab, sind auch quartalsweise abgerechnete Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln. Wird den Dienstnehmern eine jährliche Mindestprovision für Umsätze zugesagt, stellt dies keine „Bedingung“ (Einschränkung) des Provisionsanspruchs dar; es sind daher nicht nur die monatlichen Akontierungen der Garantieprovision, sondern auch die quartalsweise abgerechneten Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln.“Schöne Grüße,
Rainer Kraft19.10.2006 um 7:38 Uhr #18397Dankeschön für die Auskünfte! Jedoch hab ich zur Antwort von Herrn Kraft eine Frage. Muss ich nun die Bezüge aufrollen? Das mit den laufenden Bezügen verstehe ich, aber ich bin mir nicht sicher wie das mit dem Aufrollen ist? Da im Auszahlungsmonat ja die Höchstbemessung überschritten wird.
20.10.2006 um 19:25 Uhr #18398Liebe/r VSDG,
ganz genau, es muss laut Ansicht des VwGH und der Gebietskrankenkassen eine Aufrollung erfolgen. Dh die Behörden geben sich nicht bloß damit zufrieden, eine Behandlung als laufender Bezug im Auszahlungsmonat vorzunehmen, sondern ich muss die Provisionen auf die einzelnen Abrechnungszeiträume aufteilen.
Schönes Wochenende,
Rainer Kraft22.10.2006 um 11:38 Uhr #18399MartinTeilnehmerGrüß´ Euch!
Zur SV Behandlung ist nichts weiter zu schreiben, Rainer hat umfassend geantwortet.
Zur Steuer möchte ich noch anmerken, dass sonstige Bezüge nicht in laufende Bezüge umgewandelt werden dürfen. Auch wenn durch Umsatzaufzeichnungen der auf den Kalendermonat entfallende Teil des Provisionsanspruch feststellbar ist. (VwGH Urteil vom 10.1.1958 1429/56 und vom 19.11.1969 1157/68)
Somit „widersprechen sich SV und Lohnsteuer“, Anspruchsprinzip und Zuflußprinzip. Deshalb sehe ich eine getrennte Behandlung in:
SV – laufend auf die Kalendermonate auftzuteilen
LSt als sonstiger Bezug – und DB, DZ + KommSt im AuszahlungsmonatWürde die Provision LSt-laufend aufgerollt, hätten wir ein höheres Jahressechstel und falls eine freiwillige Abfertigung (ALT) anfällt, ein erhöhtes Jahresviertel welches beanstandet werden könnte.
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