Problem Arbeitszeit – Umgehung mit 2 Dienstverhältnissen

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  • #14654
    brigit28
    Teilnehmer

      Hallo liebes Forum,

      folgendes Problem: Habe eine Firma die mit den Arbeitszeiten ein Problem hat.
      Ist es möglich eine Firma A zu haben wo der Unternehmer zu 100 % beteiligt ist und eine zweite Firma wo der Unternehmer der Firma A zu nur 50 % beteiligt ist und die DN, die auch in der Firma A arbeiten auch in der zweiten Firma B eingestellt werden. D. h. Firma A z. B. 38,5 Std., oder 40 Std., Firma B z. B. 20 Std..
      Kann hier der DG zu Strafen verdonnert werden, da er ja bei der Firma A zu 100 % und bei der Firma B zu 50% oder weniger oder mehr beteiligt ist?
      Für den DN ist es aber schon möglich neben einem Vollzeitdienstverhältnis (38,5 Std.), noch ein weiteres DV zu haben? Es ist ja mein Problem wenn ich die Höchstarbeitszeit überschreite oder? Kann der Arbeitsinspektor Strafen an den DG verhängen, wenn die DG sich überhaupt nicht kennen?
      Bitte um eure Hilfe!
      LG

      #20436
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Brigit!

        Die Antwort bei „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Rauch:

        14.8.1 Arbeitszeit und Mehrfachbeschäftigung

        Bei einer Beschäftigung des AN bei mehreren AG dürfen gem. § 2 abs 2 AZG die einzelnen Beschäftigungne zusammmen die gesetzliche Höchstgerenze der Arbeitszeit nicht überschreiten..
        … bewirkt Teilnichtigkeit jenes Dienstverhältnis, in welchem die Arbeitszeit überschritten wird.
        … Strafsanktionen für den Arbeitgeber möglich

        So lange der Arbeitsinspektor keine Kenntnis der Überschreitungen hat, kein Problem. Aber wenn…
        Weiters könnte bei einem Arbeitsunfall eine Haftungsfrage auftauchen.

        #20437
        brigit28
        Teilnehmer

          Danke für die Info!!!

          #20438
          Martin
          Teilnehmer

            Gerne! Schönes Wochenende!
            Martin

            #20439
            brigit28
            Teilnehmer

              Habe noch eine Frage dazu: die tägliche Höchstarbeitszeit: 40 Stunden/Woche? Mit Überstunden Ausdehnung auf 60 Stunden / Woche?

              #20441

              Hallo,

              ich hätte zu diesem Thema eine ähnliche Frage:

              Wenn ein Dienstnehmer bereits ein 40-stündiges Dienstverhältnis hat und am Wochenende bei einer anderen Firma beschäftigt (natürlich angemeldet) ist – wird hier die Wochenendruhe verletzt? Oder wird für die Wochenendruhe jedes DV einzel betrachtet? Wäre für Hilfe dankbar.

              LG
              Brigitte

              #20442
              brigit28
              Teilnehmer

                Hallo Brigitte,

                das ist auch eine interessante Frage!

                #20440

                Hallo zusammen!

                Wäre eine interessante Frage, was da tatsächlich rauskommt.
                Kann mir aber nicht vorstellen, dass hier die Wochenendruhe verletzt wird.

                Nur stellt halt, wie Martin schon festgestellt hat, das 2. Dienstverhältnis am Wochenende eine Verletzung der Bestimmungen des AZG dar.

                LG

                #20443
                brigit28
                Teilnehmer

                  Hallo,

                  noch eine Frage: unterliegt ein Kommanditist den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes?
                  D.H. es gibt ein normales DV bei einer Firma und zusätzlich wird eine zweite Firma eröffnet, bei welcher der DN als Kommanditist auftritt. Bei der Firma A arbeitet der DN 38,5 Stunden pro Woche bei der Firma B als Kommanditist. Die Firma B arbeitet aber hauptsächlich nur für die Firma A. Ist das möglich? Der Kommanditist wird aber schon angemeldet bei der Firma B da er ja ASVG pflichtig ist oder? Gibt es dazu Literatur
                  LG

                  #20444

                  Hallo Brigitte!

                  Nein, ein Kommanditist ist grundsätzlich reiner Kapitalgeber und daher nicht ASVG-pflichtig (weil kein Dienstverhältnis).
                  Anders wäre die Sachlage natürlich, wenn er auch Dienstnehmer ist – dann haben wir wieder das zuvor besprochene Problem!

                  In der PV-Info April 2007 hat dazu Hannelore Ortner einen tollen Artikel verfasst.
                  Sonstige Fachliteratur kenne ich dazu leider keine.

                  LG

                  #20445
                  brigit28
                  Teilnehmer

                    Hallo Roland,

                    danke für die Antwort. Aber ein Kommanditist kann ja der ASVG, GSVG oder gar keiner Versicherungspflicht unterliegen. Meinst du wirklich wenn ich einen Kommanditisten bei der Firma B im ASVG anmelde und dann zusätzlich bei der Firma A als normalen DN, dass für den Kommanditisten auch die Arbeitszeitbestimmungen gelten? Der Kommanditist unterliegt ja der Einkommenssteuer und nicht der Lohnsteuer!
                    Den Artikel vom PV-Info habe ich schon gelesen, aber leider gibt es dort keinen Hinweis, ob die Arbeitszeitgesetze anzuwenden sind.
                    LG

                    #20446

                    Hallo Brigitte!

                    Die steuerrechtliche Beurteilung muss völlig losgelöst von der arbeitsrechtlichen betrachtet werden.
                    Wenn er tatsächlich Dienstnehmer ist (weisungsgebunden gegenüber dem Komplementär), dann ist m.E. das AZG auf alle Fälle anwendbar.

                    LG

                    #20447

                    Liebes PV-Info Forum,

                    ich habe ein ähnliches (oder doch nicht so ähnliches Problem):

                    A möchte wie folgt gestalten:

                    20h bei der Firma B angestellt sein
                    20h bei der Firma C angestellt sein
                    daüber hinaus 20h bei Firma D angestellt sein, wobei er dort gleichzeitg handelsrechtlicher Gesellschafter-Geschäftsführer (also leitende Funktion) mit 19% (und daher steuerrechtlich als DN zu qualifizieren ist) ist.
                    Das wäre ja rein nach AZG kein Problem? Sehe ich das richtig? Jeodch in der SV wird er sicher über die HBGL kommen mit diesen 3 Dientsverhältnissen. Daher müsste er innerhalb der 3-jahres-Frist einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wäre das ein monetärer Verlust? Oder wäres es besser, wenn er über 25% beteiligt ist (und somit kein DN), damit wäre er dann GSVG-pflichtig und stellt dort dann den Antrag auf Differenzbesteuerung und zahlt daher nur (wenn die anderen DVs die HBGL überschreiten) den Unfallversicherungsbeitrag. (Sperrminoritäten liegen keine vor!).

                    Auf eine informative Antwort dankend wartend,
                    Melanie!

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