Präsendienst-Behaltefrist

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 1 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 19 Jahre von Anonymous.
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  • #13267

    Durch den Präsenzdienst wird ja die Weiterverwendungspflicht gehemmt und nach Ende des Präsendienstes angehöängt.Weiters ist ja nach Präsenzdienst 1 Monat Behaltepflicht (Kündigungsschutz).
    Meine Frage ist, wird 1 Monat Behaltpflicht und die Weiterverwendung angehängt oder nur die Behaltefrist?
    Ein Beispiel:
    Weiterverwendung 3 Monate
    1 Monat bereit vor Präsenzdienst konsumiert.
    Ende Präsenzdienst z.b. 31.01.2006
    Weiterverwendungspflicht: bis 31.03.2006 (2 Monate)
    oder bis 30.04.2006 (2 Monate + 1 Monate Behaltepflicht nach Präsenzd.)

    Weiß das jemand?
    In meinen Unterlagen kann ich das nirgends herauslesen!

    Vielen Dank im voraus

    #17246

    Hallo Ulrike!

    § 13/(1) APSG: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

    ….. Z 4.: … in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

    und im § 6/(1) APSG steht, dass nur durch die Leistung des Präsenzdienstes die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gehemmt wird.

    Durch diese Gesetzesstellen ist m.E. einer Kumulierung von Weiterwendungspflicht nach dem BAG und Behaltepflicht nach dem Präsenzdienst die Basis entzogen.

    In deinem Beispiel würde ja der Kündigungsschutz nach dem APSG am 28.02.06 enden.

    Somit Weiterverwendung nur bis zur 31.03. (wenn nicht der KV eine zusätzliche Frist anordnet!).

    Trotzdem möchte ich dir raten, in diesem Fall eine gesicherte Stellungnahme von der WK einzuholen.

    LG Roland

    #17247

    Hallo Ulrike!

    Jetzt ist mir noch etwas dazu eingefallen.

    Ist das nunmehrige DV befristet mit Ablauf der Weiterverwendungspflicht oder unbefristet?

    Bin gestern von einer Befristung ausgegangen, da gilt meiner Meinung auch obige Stellungnahme. Ich würde sogar so weit gehen, dass wenn z.B. bereits 2,5 Monate der Weiterverwendungspflicht vor Präsenzdienst konsumiert wurde, dann nur noch ein halber Monat nach Ende des Präsenzdienstes die Weiterverwendungspflicht besteht (aber das ist halt nur meine persönliche Meinung), weil es eben von vornherein befristet ist.

    Hast du aber ein unbefristetes Dienstverhältnis und noch dazu einen Angestellten, könntest du ein Problem mit einer zeitwidrigen Kündigung bekommen.

    Zu deinem Beispiel:
    Ende Präsenzdienst 31.01.06
    Kündigungsschutz nach APSG bis 28.02.06
    Somit frühestmöglicher Ausspruch der Kündigung am 01.03. (weil es zulässig ist, noch während der Behaltezeit nach dem BAG zu kündigen, siehe OGH9ObA187/94).
    Kündigungsfrist lt. Ang.Gesetz 6 Wochen = 12.04.
    Frühestmöglicher Kündigungstermin = 30.06.! (außer im DV ist KT 15. oder Monatsletzter vereinbart, dann KT = 15.04.).

    Wie immer im Leben eines LV’s ist wahrscheinlich jetzt alles (un)klar, meint

    (mit lieben Grüßen) Roland

    #17248

    Hallo Ulrike!

    Ich habe ebenfalls einen AN der bis 31.1.2005 im Lehrverhältnis stand.

    Anfang April wurde er zum Präsenzdienst einberufen.

    Da die Weiterverwendungszeit in unserem KV 6 Monate beträgt und das Dienstverhältnis somit bis zum 31.07.2005 befristet war, habe ich nun genau die Tage – von Anfang April/Präsenzdienst/ bis 31.07.2005 -nunmehr nach der Rückkehr des AN vom Präsenzdienst angehängt und eine Ergänzung zum Dienstzettel geschrieben worin die Befristung bis …geändert wurde.

    LG Elisabeth

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