Liebe Kira,
ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Benützung eines Firmen-Kfz die Kosten für Parkgebühren auf Dienstreisen, handelt es sich um bloßen Auslagenersatz, der von vornherein nicht lohnsteuerpflichtig ist (vgl § 26 Z 2 EStG).
Wird ein abgabepflichtiger Kfz-Sachbezug angesetzt, sind laut Ansicht der Finanz sogar die auf PRIVATFAHRTEN mit dem Firmen-Kfz anfallenden Parkgebühren nicht abgabepflichtig:
Das BMF hat nämlich im zweiten Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2005 klargestellt, dass durch den Dienstgeber getragene übliche Kfz-Nebenkosten vom abgabepflichtigen Kfz-Sachbezug bereits abgedeckt sind (zB Treibstoff, Öl, Service- und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes wie Motor- oder Kupplungsschaden, Zusatzausrüstungen wie Winterreifen und Autoradio, Parkgebühren, Mauten, Autobahnvignette etc). Einen Artikel dazu finden Sie in der Zeitschrift PV-Info März/2006.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft