Laut Auskunft WGKK reichen obige Voraussetzungen für GKK Anmeldung in Österreich. Auf der Tür des Dienstnehmers ist auch ein Namensschild der Fluglinie, und das Arbeitszimmer wird die Betriebsstätte. 😉
Begründet auf § 3 ASVG
Frohe Weihnachten
Martin
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig
Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland
gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres
Betriebes im Inland gelegen ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 1) –
1. 1. 1977.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem
internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung
angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die
Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;