Ich darf mich dem Statement von Roland grundsätzlich anschließen. § 16 UrlG, der die Pflegefreistellung regelt, gilt für Lehrlinge ebenso wie für Angestellte und Arbeiter.
Zu beachten ist natürlich, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen der Pflegefreistellung vorliegen. Es gibt zwei denkbare Varianten:
1) Pflegefreistellung zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen: Hier ist insbesondere der gemeinsame Haushalt erforderlich, und es darf keine geeignete andere (nicht berufstätige) Pflegeperson vorhanden sein.
2) Betreuungsfreistellung: Hier ist zwar kein gemeinsamer Haushalt nötig, aber es muss die ständige Betreuungsperson (zB der andere Elternteil) aus bestimmten wichtigen Gründen (Tod, Krankenhausaufenthalt, schwere Erkrankung etc) ausgefallen sein.
Beste Grüße,
Eva